Leistungshindernis, Wegerisiko und Co.

Zu spät zur Arbeit - Chef kann sich Anpfiff sparen

Objektives Leistungshindernis

Wenn ein Thailand-Urlauber aufgrund der politischen Unruhen und der Blockade des Flughafens in Bangkok daran gehindert ist, seinen Arbeitsort zu erreichen und dort seine Arbeitsleistung zu erbringen, liegt laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein so genanntes allgemeines oder objektives Leistungshindernis vor. Das heißt, sofern es dem Arbeitnehmer objektiv unmöglich ist, zur Arbeit zu gelangen, muss er keine Abmahnung oder Kündigung fürchten. Der Arbeitnehmer kann für diesen Zeitraum allerdings kein Gehalt verlangen, erklären die Arag-Experten.

Betriebsrisiko

Ein Arbeitsvertrag ist eine denkbar einfache Sache: Lohn für Arbeitsleistung! Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung und erhält dafür vom Arbeitgeber sein vereinbartes Entgelt. Heißt das aber immer wie bei den Thailand-Urlaubern: Ohne Arbeit kein Lohn? Nein, sagen die Arag-Experten: Es können Umstände eintreten, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Eine solche so genannte Leistungsstörung ist zum Beispiel eine Erkrankung; trotzdem erhält er sein monatliches Gehalt. Auch wenn es von der Arbeitgeberseite zu Leistungsstörungen etwa durch defekte Produktionsmaschinen oder Stromausfall kommt, erhält der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Lohn. Denn das Betriebsrisiko trägt allein der Arbeitgeber.