Leistungshindernis, Wegerisiko und Co.

Zu spät zur Arbeit - Chef kann sich Anpfiff sparen

Wegerisiko

Wenn es Schneefall und Straßenglätte unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, greift laut Arag-Experten der Begriff des Betriebsrisikos nicht. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehendem Wegerisiko. Das Wegerisiko trägt der Arbeitgeber nicht! Der Arbeitnehmer aber genauso wenig. Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt zwar die Arbeitspflicht; der Entgeltanspruch aber auch. Dann gilt wieder: Keine Arbeit, kein Lohn.

Nacharbeit

Ob eine Pflicht besteht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen, hängt nach Aussage der Arag-Experten entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit aber nicht zuzumuten.