Vertrauensfrage Mitarbeiterdatenschutz

Wenn der Chef "mal über die Schulter" schaut...

Einsatz externer Detektive

Thorsten Hoth hat mit "Patienten" so seine Erfahrungen gemacht.
Thorsten Hoth hat mit "Patienten" so seine Erfahrungen gemacht.
Foto: Thorsten Hoth

"Ich bin dann mal krank." - Arbeitnehmer, die Krankheiten nur vortäuschen oder während ihrer Abwesenheit gar noch für die Konkurrenz tätig werden, können das Unternehmen teuer zu stehen kommen. Thomas Hoth, langjähriger Unternehmen im Sicherheitsgewerbe, berichtet aus seinem Berufsalltag: "In einem Fall betrieb ein Krankgemeldeter während seiner ‚Krankheit‘ nebenbei eine Tauchschule in Spanien. In einem anderen Fall erarbeitete sich ein Krankgemeldeter als Skilehrer in den Bergen einen lukrativen Zusatzverdienst."

In solchen Situationen trägt sich manch ein Arbeitgeber sicherlich mit dem Gedanken, eine externe Detektei mit Nachforschungen zu einem bestimmten "Dauerpatienten" zu beauftragen, um mögliche Betrugsfälle aufzudecken. Grundsätzlich ist der Einsatz von Detektiven nur als letztes Mittel gestattet. Nur wenn ein konkreter Straftatverdacht oder der Verdacht auf schwere Verfehlungen seitens des Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses vorliegen, ist eine Observierung rechtlich möglich. Auch hier das bereits erwähnte Beweisverwertungsverbot: Zu Unrecht erlangte Beweismittel sind bei Kündigungsschutz- oder Regressprozessen nicht verwertbar. Im Gegensatz zu anderen Überwachungsmaßnahmen hat der Betriebsrat bei Detektiveinsätzen kein Mitbestimmungsrecht.

Wichtig zu wissen ist aber, dass sich die Anforderungen an Detektiveinsätze derzeit in der Novellierungsphase befinden. Ein Punkt, der überarbeitet werden soll, ist beispielsweise die Frage, wie lange und an wie vielen Tagen observiert werden darf. Hoth macht deutlich, dass gute Ermittler eine Person über mehrere Tage hinweg observieren und entsprechende Beobachtungen protokollieren sollten, um Arbeitgebern stichhaltige, gerichtsfeste Beweise liefern zu können.

Konsequenzen bei Verstößen

Verstößt der Arbeitgeber im Zuge der Mitarbeiterüberwachung gegen geltende Gesetze, kann es teuer werden. Das BDSG sieht Geldbußen bis zu 300.000 Euro vor, bei ganz schlimmen Gesetzesverletzungen gar bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Es greifen unter anderem folgende Paragrafen:

Einige wichtige §§ zum Mitarbeiterdatenschutz im Überblick. Das Strafmaß reicht von Geldbußen bis zu 300.000 € bis hin zu Freiheitsstrafen über drei Jahre.
Einige wichtige §§ zum Mitarbeiterdatenschutz im Überblick. Das Strafmaß reicht von Geldbußen bis zu 300.000 € bis hin zu Freiheitsstrafen über drei Jahre.
Foto: Stanislav Wittmann