Vertrauensfrage Mitarbeiterdatenschutz

Wenn der Chef "mal über die Schulter" schaut...

Überwachung von E-Mails und Internetnutzung

Einige Chefs wollen ihre Angestellten am liebsten immer im Blick haben.
Einige Chefs wollen ihre Angestellten am liebsten immer im Blick haben.
Foto: fotolia.com/Kobes

Die Internetnutzung am Arbeitsplatz ist ein heikles Thema. Mitarbeiter, die ihre privaten E-Mails vom Büro aus prüfen, sich auf News-Seiten herumtreiben oder zwischendrin kurz online shoppen, können auch juristisch zu einem Problem für das Unternehmen werden. Entscheidend ist, ob es allgemein gültige Richtlinien gibt oder etwas in den Arbeitsverträgen vorgeschrieben ist. Auf der sicheren Seite ist der Arbeitgeber nur, wenn er die private Internetnutzung von vornherein nicht gestattet. Jeder Verstoß gegen diese Auflage hätte für Mitarbeiter arbeitsrechtliche Konsequenzen - von der Abmahnung bis zur Kündigung. Auch dürfte der Arbeitgeber in diesem Fall die Internet- und E-Mail-Nutzung seiner Angestellten regelmäßig prüfen - nicht jedoch dauerhaft überwachen. Denn das wäre wieder ein unzulässiger Eingriff ins Persönlichkeitsrecht.

Die geschilderte Situation ist jedoch selten - viel häufiger existieren überhaupt keine Regelungen zur Internetnutzung. In diesem Fall greifen zusätzlich das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG). Demnach muss der Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis wahren - gibt es keine Richtlinien zur Internetnutzung am Arbeitsplatz, sind Kontrollen gemäß §202a StGB deshalb grundsätzlich strafbar.

Was bleibt, ist der elegante Mittelweg der eingeschränkten privaten Internetnutzung. Viele Unternehmen gestatten ihren Mitarbeitern zumindest in den Pausen gewisse Freiheiten in der privaten Nutzung von E-Mail und Internet. Hier sollte die Verhältnismäßigkeit im Vordergrund stehen - die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt werden. Zwar gilt auch in diesem Fall das Fernmeldegeheimnis, dies jedoch mit Einschränkungen. Werden entsprechende Betriebs- respektive Dienstvereinbarungen getroffen, sind Kontrollen durchaus zulässig. Wiederum nur in begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang. Und wieder ist der Betriebsrat einzuschalten.

In allen Fällen ist das BDSG einzuhalten. Weitere Informationen zum Thema bietet beispielsweise die Bayerische Landesbehörde für den Datenschutz.

Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz - hier ein Überblick über die Möglichkeiten der Protokollierung.
Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz - hier ein Überblick über die Möglichkeiten der Protokollierung.
Foto: Stanislav Wittmann