Vertrauensfrage Mitarbeiterdatenschutz

Wenn der Chef "mal über die Schulter" schaut...

Videoüberwachung

"Big Brother is watching you": Die Videoüberwachung der eigenen Mitarbeiter ist möglich - aber nicht immer und überall.
"Big Brother is watching you": Die Videoüberwachung der eigenen Mitarbeiter ist möglich - aber nicht immer und überall.
Foto: Fotolia Mipan

Die Videoüberwachung ist möglich und zulässig. Im Gegensatz zur NSA muss der Arbeitgeber gemäß §6b BDSG jedoch darauf hinweisen, wo sich der Überwachungsbereich befindet, damit die Mitarbeiter wissen, welcher Bereich überwacht wird. Die genauen Anforderungen an Videoüberwachungsanlagen lassen sich in der DIN 33450 nachlesen. Auch hier gilt: Vor der Einführung von Überwachungskameras muss der Betriebsrat angehört werden - je früher diese Information erfolgt, desto besser. Wer als Arbeitgeber von Anfang an alle Karten auf den Tisch legt, hat eine viel größere Aussicht, seine Pläne in die Tat umzusetzen. Kommt eine verdeckte Videoüberwachung erst viel später ans Licht, bringt der Arbeitgeber die gesamte Belegschaft gegen sich auf, wie beispielsweise die nachgewiesenen Fälle in diversen deutschen Supermarktketten zeigen. Nachvollziehbare Pro-Argumente wie die Verhinderung von Straftaten oder die Beweissicherung gegen Vandalismus- oder Einbruchschäden können die Einführung unterstützen. Hier ist die soziale Intelligenz des Unternehmers gefragt.

Wer den Betriebsrat nicht mit einbezieht, hat bei möglichen späteren Gerichtsverfahren zudem ein Problem, weil er vorhandene Beweise nicht einsetzen darf (Beweisverwertungsverbot). Wird also beispielsweise ein Arbeitnehmer ausschließlich aufgrund einer nicht mit dem Betriebsrat abgesprochenen Videoaufnahme, die ihn beim Diebstahl von Firmeneigentum zeigt, gekündigt, hat dieser Arbeitnehmer in einem von ihm angestrengten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht beste Karten auf eine Gehaltsnachzahlung und Wiedereinstellung.

Bei allen Möglichkeiten, die der Arbeitgeber hat, sind der Videoüberwachung aber auch Grenzen gesetzt. So sind Kameras von "intimen Bereichen" wie Umkleiden, Duschen oder Toiletten in jedem Fall fernzuhalten. Darüber hinaus sind nicht mehr benötigte Aufnahmen unverzüglich zu löschen. Die willkürliche oder permanente Videoüberwachung ist ebenfalls unzulässig. Heimlich getätigte Aufzeichnungen, von denen der einzelne Mitarbeiter nichts weiß, sind nur bei einem konkreten Straftatverdacht zulässig.

Telefonüberwachung

Telefone anzuzapfen und Gespräche heimlich mitzuhören, ist in manchen Hollywood-Filmen gang und gäbe. In Deutschland ist solch ein Vorgehen grundsätzlich strafbar. §201 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht darin die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Zulässig ist es - genauso wie der Einsatz von Wanzen in Büroräumen - nur bei "notwehrähnlichen Situationen". Heißt: Nur, wenn ein konkreter Straftatverdacht vorliegt, wie der Verdacht, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse weitergegeben werden, kann das Abhören von Telefongesprächen erlaubt sein.

In der Industriespionage wird grundsätzlich zwischen "technischen" Betriebs- und "kaufmännischen" Geschäftsgeheimnissen unterschieden.
In der Industriespionage wird grundsätzlich zwischen "technischen" Betriebs- und "kaufmännischen" Geschäftsgeheimnissen unterschieden.
Foto: Stanislav Wittmann