Recht: Schutz von geistigem Eigentum

Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz

Der Schutzgegenstand ist hier ein Design. Schützbar sind Muster oder Modelle, mithin zweidimensionale oder dreidimensionale Darstellungen oder Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teiles davon.

Zum 1. Juni 2004 ist das neue Geschmacksmustergesetz in Kraft getreten. Durch die Umsetzung der europäischen Geschmacksmusterrichtlinie werden die unterschiedlichen nationalen Regelungen zum Schutz industrieller Formgestaltungen in den Mitgliedstaaten der EU einander angeglichen und die Kernbereiche des Geschmacksmusterschutzes vereinheitlicht. Das deutsche Geschmacksmuster erfährt als gewerbliches Schutzrecht eine wesentliche Aufwertung. Es gewährt künftig dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Auf die Kenntnis des Verletzers vom geschützten Geschmacksmuster kommt es damit bei Zuwiderhandlungen nicht mehr an.

Die Darstellung muss bestimmt und geeignet sein, eine ästhetische Wirkung zu entfalten. Schutzvoraussetzungen sind Neuheit und Eigenart des Musters. Neu ist ein Muster dann, wenn es kein identisches bekanntes Muster gibt. Bei der Neuheitsprüfung wird ein Einzelvergleich zwischen dem zu prüfenden Muster und jedem bekannten Muster durchgeführt.

Eigenart eines Musters liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart wurde. Bei der Beurteilung der Eigenart wird berücksichtigt, ob in einer Erzeugnisklasse bereits eine hohe Musterdichte existiert. Ist dies der Fall sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer. Die Anmeldung erfolgt durch einen Antrag beim DPMA. Das DPMA nimmt keine Prüfung der gesamten rechtlichen Voraussetzungen vor.