Recht: Schutz von geistigem Eigentum

Schutz nach dem Gebrauchsmustergesetz

Eine Eintragung als Gebrauchsmuster bietet dem Antragsteller zwar im Vergleich zum Patent weniger an Schutzwirkungen (der Zeitraum des Schutzes durch eine Gebrauchsmusteranmeldung ist zunächst auf zehn Jahre beschränkt), dafür sind jedoch die Schutzvoraussetzungen niedriger und das Anmeldeverfahren ist einfacher gestaltet.

Schutzgegenstand ist auch hier eine technische Erfindung, allerdings nur in der Form des Erzeugnisses. Es muss sich wie beim Patent um eine Neuheit handeln, jedoch reicht als Tätigkeit der so genannte erfinderische Schritt. Dieser ist von der "geistigen Leistung ein Minus zu der für ein Patent verlangten erfinderischen Tätigkeit". Schutzvoraussetzung ist auch hier die gewerbliche Anwendbarkeit. Die Anmeldung erfolgt ebenfalls beim DPMA. Der Antrag muss eine Beschreibung der Erfindung, die Darstellung des Anspruchs sowie eventuelle Zusatzdokumente enthalten.

Die sachlichen Voraussetzungen für die Anmeldung werden jedoch nicht durch das DPMA geprüft. Nach der Eintragung können allerdings Dritte im Wege eines so genannten Verletzungsverfahrens die Löschung des Gebrauchsmusters erzwingen, wenn sich herausstellt, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht vorgelegen haben.

Die sich aus dem Gebrauchsmuster ergebenden Rechte geben seinem Inhaber die alleinige Entscheidungsbefugnis bezogen auf das Herstellen, Anbieten, in Verkehr bringen und Gebrauchen.