Moorhuhn - ein Fall für Arbeitsgericht und Staatsanwalt?

Schadenersatz

Eine berechtigte Frage des Arbeitgebers ist , ob er den Mitarbeiter, der seine Arbeitszeit mit Spielen vertan hat, auch entlohnen muss beziehungsweise ob er bezahltes Gehalt eventuell zurückverlangen kann.

Hier ist der Grundsatz gültig, wonach der Lohn als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird. Demzufolge erhält keinen Lohn, wer nicht arbeitet, oder seine Arbeitsleistung entsprechend nicht zur Verfügung stellt. Während des Spielens arbeitet der Mitarbeiter naturgemäß nicht, sondern geht hier seinen privaten Neigungen während der Arbeitszeit nach.

Somit gilt: Für die Zeit, beispielsweise des Moorhuhnjagens besteht kein Lohnanspruch und der Arbeitgeber braucht diese Zeiten nicht zu bezahlen. Ist der Lohn bereits bezahlt, hat der Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch. Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitgeber die Beweislast zu tragen hat, wie viele Stunden der Arbeitnehmer zum Beispiel auf Moorhuhnjagd gewesen ist. Kann er diesen Beweis, der meist sehr schwierig zu erbringen sein wird, nicht vorlegen, wird eine gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches zumeist scheitern.

Gelingt dem Arbeitgeber aber ein solcher Nachweis, so kann dies je nach Spielhäufigkeit erhebliche Rückforderungsansprüche nach sich ziehen.