Moorhuhn - ein Fall für Arbeitsgericht und Staatsanwalt?

Strafrechtliche Konsequenz

Neben den arbeitsrechtlichen Konsequenzen des Spielens am Arbeitsplatz können sich zudem strafrechtliche Konsequenzen ergeben.

Betrachtet man das übliche Verhalten eines Spielers am Arbeitsplatz, so zeigt sich, dass dies so vonstatten geht, dass der Arbeitgeber hiervon nichts merken soll. Dem Mitarbeiter ist dabei bewusst, dass er nicht etwa für das Moorhühner-Jagen bezahlt wird, sondern um zu arbeiten. Unter dankbarer Verwendung der Cheftaste wird der Chef darüber getäuscht, dass nicht gearbeitet wird. Der Vorgesetzte hat vielmehr den Eindruck, dass fleißig gearbeitet wird. Es mag sein, dass sich der Mitarbeiter der Tragweite dieser Täuschung nicht vollständig bewusst ist. Doch weiß er genau, dass der Arbeitgeber nicht sehen soll, dass er spielt, da dies während der Arbeitszeit nicht zulässig ist.

Konsequenz dieser Täuschung ist, dass der Arbeitgeber Lohn bezahlt, auf den der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat. Hätte der Arbeitgeber jedoch gewusst, dass gar nicht gearbeitet worden ist, so hätte er den Lohn wohl auch nicht bezahlt.

Damit ist klar, dass beispielsweise Moorhuhnjagen während der Arbeitszeit, im Bewusstsein, dass dies nicht zulässig ist, alle Voraussetzungen des Betruges nach dem Strafgesetzbuch aufweist. In dem Fall sollte man einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Ein betroffener Arbeitgeber kann daher neben der arbeitsrechtlichen Kündigung auch Strafanzeige wegen Betrugs stellen. Diese sehr schwer wiegende Maßnahme sollte einerseits zwar ein letztes Mittel sein, kann aber andererseits wegen der weiter gehenden Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft dazu führen, dass Beweise gefunden werden, die auch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verwertet werden können.

Wer wie im konkreten Beispiel am Arbeitsplatz Moorhühner jagt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass dies neben den arbeitsrechtlichen Folgen auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen kann.