Moorhuhn - ein Fall für Arbeitsgericht und Staatsanwalt?

Kündigung

Meist spielen Arbeitnehmer heimlich, also ohne Wissen des Arbeitgebers. Dabei wissen die Mitarbeiter zu schätzen, dass zum Beispiel das Moorhuhn-Spiel mit einer Cheftaste ausgestattet ist, welche es ihnen bequem ermöglicht, durch einfachen Tastendruck blitzschnell wieder auf eine Arbeitsanwendung umzuschalten. Die Verwendung dieser Funktion zeigt deutlich, dass dem Mitarbeiter die Rechtswidrigkeit seines Spielens durchaus bewusst ist. Dies gilt natürlich auch für alle anderen Spiele, die mit einer Cheftaste ausgestattet sind und damit auch für den "Einsatz" im Büro ausgelegt sind.

Bei einem derartigem Fehlverhalten im Vertrauensbereich, - das Vertrauen des Arbeitgebers wird schließlich missbraucht - ist nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung in der Regel entbehrlich.

Eine Ausnahme machen die Arbeitsgerichte nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht rechtwidrig und werde vom Arbeitgeber geduldet. Für eine derartige Annahme scheint hier aber kein Raum zu sein, sodass der beim Spielen erwischte Arbeitnehmer damit rechnen muss, außerordentlich gekündigt zu werden. Arbeitgeber, die auf Nummer sicher gehen wollen, sei jedoch angeraten, erst eine Abmahnung auszusprechen und im Wiederholungsfall eine, dann "gerichtsfeste" Kündigung nachzuschieben.