Fehler vermeiden

Kündigung mit falscher oder ohne Angabe der Kündigungsfrist

4. Praxishinweise

Arbeitnehmer sollten nach Erhalt einer Kündigung immer sehr genau prüfen, ob die Kündigungsfrist korrekt berechnet und eingehalten wurde und ggf. Beanstandungen innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend machen.

Arbeitgeber sollten zukünftig die Kündigung unter Verwendung des Zusatzes "fristgemäß" und Angabe eines konkreten Datums aussprechen. Ferner kann die so formulierte Kündigung auch hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt ausgesprochen werden. Die Formulierung könnte lauten:

"Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß zum ____, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt."

Kann oder soll kein Beendigungsdatum angegeben werden, muss auf die Rechtsquelle hingewiesen werden. Ist das der Arbeitsvertrag, kann die Formulierung z.B. so lauten:

"Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Der Kündigungsfrist richtet sich nach § __ des Arbeitsvertrages."

Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch dazu zwingen, die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten, muss ein konkretes Beendigungsdatum angegeben werden.

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt: Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", FRANZEN legal, Schwachhauser Heerstr. 122, 28209 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@franzen-legal.de, Internet: www.franzen-legal.de