Fehler vermeiden

Kündigung mit falscher oder ohne Angabe der Kündigungsfrist

2. Kündigung zum nächstzulässigen Termin

Einen weiteren Beitrag zu den im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist stehenden Fehlerquellen hat nunmehr der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit seiner Entscheidung vom 20. Juni 2013, (Az.: 6 AZR 805/11, NZA 2013, 1137) geleistet.

Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger "zum nächst zulässigen Zeitpunkt". In dem Kündigungsschreiben nimmt er ergänzend auf die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen des § 622 BGB und 113 InsO Bezug und erläuterte diese Normen. Die Klägerin erhob Klage und trug vor, die Kündigung sei unwirksam, da keine hinreichend bestimmte Kündigungserklärung vorliege.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (vom 06. April 2011, Az.: 6 Sa 9/11) gab der Klage statt. Nach diesem Urteil ist die Kündigungserklärung nur dann hinreichend bestimmt, wenn für den "nächstzulässigen" Termin das maßgebende Rechenprogramm (gesetzliche, tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Kündigungsfristenregelung) und die maßgeblichen Tatsachen angegeben werden.

Anders das BAG. Nach dem gesamten Inhalt der Kündigungserklärung hätte das LAG zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Denn durch die Angabe der Vorschriften ließe sich der Zeitpunkt entnehmen, zu dem die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden sollte. Das Beendigungsdatum war von daher für die Klägerin bestimmbar.

3. Zusammenfassung

Kann das falsche Beendigungsdatum im Wege der Auslegung dahingehend korrigiert werden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum späteren, richtigen Termin beenden soll, ist die Kündigung nicht schon wegen der Angabe des falschen Beendigungsdatums unwirksam. Der Arbeitnehmer kann auch noch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Annahmeverzugsansprüche geltend machen.

Die Kündigung ist jedoch unwirksam, so Franzen, wenn sich diese auf Grund ihres eindeutigen Erklärungsinhalts nicht als Kündigung zum richtigen Zeitpunkt auslegen lässt. Allerdings greift dann auch zu Gunsten des Arbeitgebers § 7 KSchG ein, wenn der Arbeitnehmer nicht fristgerecht Klage erhoben hat. Die Kündigung gilt dann als wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum "falschen" Endtermin.

Eine Kündigung "zum nächst zulässigen Zeitpunkt" ist nicht unwirksam, wenn der Arbeitnehmer in der Lage ist, auf Grund eigenen Wissens oder ergänzender Angaben im Kündigungsschreiben den Kündigungstermin selber zu berechnen.