Fehler vermeiden

Kündigung mit falscher oder ohne Angabe der Kündigungsfrist

Keine Annahmeverzögerungsansprüche

Sind diese Voraussetzungen wie in dem entschiedenen Fall nicht erfüllt, muss gegen die Kündigung Klage binnen der dreiwöchigen Frist gem. § 4 Satz 1 KSchG erhoben werden. Andernfalls wird das Arbeitsverhältnis zum früheren Termin beendet. Der Arbeitnehmer kann dann später Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum zwischen dem falschen und dem richtigen Beendigungszeitpunkt nicht mehr gesondert geltend machen.

Mit dem am 15. Mai 2013 (5 AZR 130/12, NZA 2013, 1076) entschiedenen Fall präzisierte der 5. Senat, welche Umstände im Wege der Auslegung dazu führen könnten, die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirken zu lassen.

Die Beklagte hatte das mit dem Kläger seit Juni 1991 bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. Juni 2009 gekündigt. In dem Schreiben hieß es:

"hiermit kündigen wir Ihnen fristgemäß zum 30. September 2009. Die Kündigung erfolgt aus betriebsbedingten Gründen."

Die Beklagte versicherte dem Kläger, dass die ordnungsgemäße Frist in der Kündigung enthalten sei, was sich aus dem Wort "fristgemäß" ergebe. Tatsächlich belief sich die richtige Kündigungsfrist gem. § 622 Absatz 2 Nr. 6 BGB jedoch auf sechs Monate zum Monatsende, so dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Dezember 2009 beendet werden konnte. Der Kläger erhob am 27. Oktober 2009 Klage und verlangte u.a. Zahlung der Vergütung für den Monat Oktober 2009.

In diesem Fall kam der Senat zu der Auffassung, dass die Beklagte die Kündigung auch zu einem anderen Zeitpunkt gewollt habe, als zu dem in dem Kündigungsschreiben genannten Datum. Dies ergebe sich durch den verwendeten Zusatz "fristgemäß zum". Für den Kläger sei damit deutlich erkennbar geworden, dass es der Beklagten um die Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist gegangen sei und sich das in das Schreiben aufgenommene Datum lediglich fehlerhaft berechnet worden sei. Aus diesem Grunde war es hier für den Kläger unschädlich, dass er die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht eingehalten hat.

In dieser Entscheidung wendet sich der 5. Senat auch ausdrücklich gegen die eingangs dargestellte Auslegungsregel des 2. Senates und führt an, dass es dieser an einer hinreichenden Tatsachenbasis fehle.