Haftungsfrage: Wer zahlt bei Virenbefall?

Haftung bei Virusinfizierung

Nach Ansicht des BGH war die EDV-Firma verpflichtet, das der Datensicherung dienende Programm bei der Neuinstallation auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Es hätte getestet werden müssen, ob die Sicherungsroutine auf der EDV-Anlage lauffähig ist. Dabei können von der EDV-Firma alle technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Kontrollen erwartet werden. Wird diese Überprüfung unterlassen, so muss die EDV-Firma beweisen, dass die nicht funktionierende Datensicherung erst nach den Arbeiten und der Abnahme durch den Kunden aufgetreten ist - ein kaum lösbares Problem.

Für virenverseuchte Programme haben diese Grundsätze folgende Auswirkungen: Der EDV-Anbieter muss nachweisen, dass er die ausgelieferten Programme mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auf Viren überprüft hat. Zumindest die aktuelle Version eines guten Virenschutzprogrammes muss zur Kontrolle der Software vor der Ablieferung eingesetzt werden. Wenn diese Kontrolle nicht nachweisbar ist, so hat der EDV-Anbieter zu beweisen, dass die Viren zeitlich nach der Abnahme der Software auf das EDV-System des Kunden übertragen wurden.