Haftungsfrage: Wer zahlt bei Virenbefall?

Fehlende Sicherung

Während das Landgericht Kleve die Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers, insbesondere eines Kaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuches, betont, erweitert der BGH in einer neueren Entscheidung die Haftung der EDV-Firmen zugunsten des Kunden. Dem Urteil des BGH vom 2. Juli 1996 lag zunächst ein anderer Sachverhalt zugrunde. Eine EDV-Firma hatte es übernommen, für ein Optikfachgeschäft ein schon verwendetes Programm auf ein neues EDV-System zu übertragen. Dieses Programm enthielt eine Sicherungsroutine, die nach der Neuinstallation nicht mehr funktionierte.

Der Fehler trat aber erst nach etwa einem Jahr auf, als die Festplatte abstürzte und die Daten vom Streamer rekonstruiert werden sollten. Obwohl nach mehr als sechs Monaten alle Gewährleistungsfristen abgelaufen waren, hatte der BGH dem Optikfachgeschäft Schadensersatzansprüche zuerkannt.

Und das, obwohl das Optikgeschäft selbst keine Tests oder Stichproben vorgenommen hatte und die Funktionsfähigkeit der Sicherungsroutine ungeprüft ließ. Die Grundsätze, die das höchste deutsche Zivilgericht in diesem Urteil aufgestellt hat, lassen Rückschlüsse auf die künftige Beurteilung von virenverseuchten Programmen zu.