Fürs E-Mail-Scanning gelten strenge Regeln

Arbeitgeber haben Kontrollrechte

Der Arbeitgeber schafft in seinem Unternehmen eine arbeitsteilige Organisation, die nicht nur Existenzgrundlage für ihn selbst, sondern auch für seine Mitarbeiter ist. In diesem Rahmen hat er das Recht, zur Erfüllung der Zwecke des vertraglich geregelten Arbeitsverhältnisses notwendige Maßnahmen zu ergreifen.

Hieraus und aus einer darauf aufbauenden Interessenabwägung lässt sich ein Katalog an Mindeststandards für Kontrollbefugnisse entwickeln. Listet man sie auf, scheint die Einrichtung von Kontrollinstanzen im Unternehmen auf den ersten Blick einfach zu sein:

- Der Arbeitnehmer hat sich zur Erfüllung der Zwecke des Arbeitsverhältnisses ausschließlich um seine beruflichen Belange zu kümmern. Der Arbeitgeber hat wie bei privaten Telefongesprächen das Recht, den privaten E-Mail-Gebrauch und privates Surfen im Internet weitgehend zu unterbinden und die Einhaltung des Verbots zu kontrollieren. Dieses Verbot ist jedoch auch Voraussetzung einer Kontrolle.

- Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie des eigenen Datenbestands (Virenschutz) sind Sicherheitskontrollen zulässig.

- Rechtsverstöße durch den Arbeitnehmer im Betrieb sind durch den Arbeitgeber zu verhindern und durch entsprechende Kontrollen zu unterbinden.

- Zulässig sind auch Kontrollen zur Leistungserfassung sowie Kontrollen des Arbeitsverhältnisses mit dem Ziel, Kosten zu sparen.

Praktisch allerdings werden diese Rechte massiv eingeschränkt, und zwar durch das Grundgesetz und andere Gesetze.