Domain-Registrierung ohne juristischen Ärger

Keine Städte- und Ortsnamen oder hoheitlichen Begriffe

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass Städtenamen mit dem Zusatz .de jeweils ausschließlich der Stadt selbst als Hoheitsträger zustehen. Dies wurde wiederholt entschieden - so zum Beispiel vom LG Mannheim zu "Heidelberg.de" oder auch vom LG Lüneburg zu "Celle.de". Dabei gilt, dass auch die .com Adresse der Stadt vorbehalten ist. Problematisch wird hier die Durchsetzung allerdings dann, wenn diese com.-Adresse im Ausland registriert ist.

Keine staatlichen oder hoheitlichen Begriffe

Vermutet der Durchschnittsnutzer hinter der Domain eine staatliche Einrichtung, dann wird es ebenfalls kritisch. So wurde auf Betreiben des Freistaats Bayern einem Galeristen die Verwendung der Domain "pinakothek.de" untersagt und dieser zur Domainübertragung verpflichtet. Allerdings scheint diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig zu sein, da der Galerist die Adresse noch verwendet. Auch Domains wie "amtsgericht.de" oder "rechtsanwaelte-köln" als Domain einer Anwaltskanzlei sind wegen der Irreführungsgefahr wettbewerbsrechtlich unzulässig. Unter letztgenannter Domain wird der Internetnutzer nicht den Werbeauftritt einer Kanzlei, sondern eine offizielle Auflistung Kölner Anwälte erwarten.