Domain-Registrierung ohne juristischen Ärger

Keine bekannten Werktitel anmelden

Ähnlich wie Marken und Namen von Unternehmen und Personen sind auch Werktitel, also Titel von Büchern, Zeitschriften TV-Sendungen und Software geschützt. Allerdings wieder mit der Einschränkung, dass der Titel einen Bekanntheitsgrad genießt, demzufolge angesprochene Verkehrskreise einen Zusammenhang mit dem Werk vermuten. Ob eine derartige Verkehrsdurchsetzung vorliegt ist dann vom Gericht zu entscheiden.

Im Fall bike.de hatte die gleichnamige Zeitschrift für Mountainbiker geklagt. Hier hat das Landgericht Hamburg die kennzeichenrechtlich relevante Bekanntheit verneint und den Begriff "bike" als erkennbar nur beschreibender Natur bezeichnet. Dasselbe Gericht hat dagegen dem Titel "Eltern" eine derartige Marktdurchsetzung zuerkannt, dass zumindest die Kennzeichnungskraft einer normalen Marke erlangt wird. Gleiches galt für die Domain "sesamstrasse.de", hinter der ein durchschnittlicher Nutzer zwangsläufig die gleichnamige Sendung vermutet. Auch hier wurde der Anmelder verurteilt, diese Domain an die Filmfirma herauszugeben.

Die Verwendung eines fremden Werktitels ist daher zumindest immer risikobehaftet, da letztlich gerichtlich zu entscheiden ist, ob dieser hinreichend bekannt ist. Bei beliebten Titeln mit hohem Bekanntheitsgrad ist unzweifelhaft klar, dass diese geschützt sind, so dass ein erhebliches Risiko mit der Registrierung verbunden ist. Von Domains wie wetten-dass.de, Big-Brother.de, starwars.de etc. sollte deshalb unbedingt Abstand genommen werden.