Rechtsfalle

AGB´s im Internet: Was sind die rechtlichen Folgen?

Das Problem mit der Einwilligung zur Datenerhebung

Wie Online-Plattformen mit den Daten ihrer Nutzer umgehen, erklären sie häufig in separaten Datenschutzrichtlinien. Auch hierbei handelt es sich nach geltender Rechtsprechung um AGB. Dabei ist hauptsächlich zwischen zwei Arten von Klauseln zu unterscheiden.

Zunächst gibt es solche Klauseln, die eine Datenerhebung oder Datenweitergabe festlegen, ohne eine Einwilligung des Nutzers einzuholen. Dabei handelt es sich um einen unmittelbaren Verstoß gegen das deutsche Datenschutzrecht, wodurch der Nutzer unangemessen benachteiligt wird. Diese Klauseln sind unwirksam.

Die andere Art von Klauseln sieht zwar eine Einwilligung vor, sie ermächtigt den Internetdienste-Anbieter aber auch zur Erhebung einer Vielzahl von Daten, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen. Grundsätzlich ist diese Regelung wirksam, solange der Nutzer einwilligt oder, wie vermehrt in sozialen Netzwerken, diese zusätzlichen Daten freiwillig der Online-Plattform zur Verfügung stellt.

Derartige Klauseln müssen sich allerdings am sogenannten Transparenzgebot messen lassen. Das bedeutet, dass Klauseln eindeutig und verständlich formuliert sein müssen. Aus der Klausel muss klar hervorgehen, wer die Daten verarbeitet und wer auf die Daten zugreifen kann. Andererseits könnte die Zustimmung des Nutzers durch absichtlich undeutliche Formulierungen erschlichen und die datenschutzrechtliche Erfordernis der Einwilligung ausgehebelt werden.

Klauseln zur Datenerhebung sind oft unwirksam

Einen Fall dieser Art hatte das LG Berlin (Ur-teil vom 30.04.2013 – 15 O 92/12) vor einiger Zeit zu entscheiden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte Apple aufgrund von mehreren problematischen Klauseln zunächst abgemahnt und schließlich verklagt. Unter anderem regelten die Klauseln die Weitergabe von Nutzerdaten an „strategisch wichtige Partner“. Das Gericht sah hierin eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer, da aus der Klausel nicht hervorging, welche konkreten Institutionen mit „strategisch wichtigen Partnern“ gemeint waren.

Einige Monate später entschied dasselbe Gericht einen ähnlichen Fall (siehe das Urteil vom 19.11.2013 – 15 O 402/12). Wieder hatte der VZBV geklagt – dieses Mal gegen Google. Und wiederum befand das Gericht einige der Klauseln als nicht transparent und somit benachteiligend für die Nutzer. Insgesamt wurden 25 Klauseln aufgrund verschiedener Verstöße gegen deutsches Recht für rechtswidrig erklärt.

Widerspruch gegen AGB ist nicht pauschal möglich

Es zeigt sich also, dass immer noch viele Online-AGB problematische Klauseln beinhalten, durch die Internetnutzer benachteiligt werden. Doch wie wehrt man sich gegen einen großen Konzern wie Facebook oder Google?

Mit jeder neuen AGB-Änderung durch Facebook verbreiten sich auch sogenannte Widerspruchserklärungen in dem sozialen Netzwerk. Entweder mit kurzem Text oder als Bild teilen Tausende von Facebook-Nutzern Erklärungen hinsichtlich der Unanwendbarkeit der neuen AGB vor dem Hintergrund des deutschen Urheberrechts oder Datenschutzrechts.

Eine Auseinandersetzung mit dem Thema unwirksamer AGB ist wünschenswert, in dieser Form allerdings wirkungslos.

Zum einen ist eine pauschale Ablehnung der AGB nicht möglich, würde doch der gesamte Vertragsinhalt wegfallen. Darüber hinaus sind, wie bereits festgestellt, viele der Klauseln, die das Urheberrecht betreffen, wirksam und sogar erforderlich.

Zum anderen ist es nicht möglich, einen Dienst zwar in Anspruch zu nehmen, gleichzeitig allerdings den zugrundeliegenden Vertragsin-halt abzulehnen. Ein derartiger Widerspruch bleibt also folgenlos.