Rechtsfalle

AGB´s im Internet: Was sind die rechtlichen Folgen?

Zwingende, aber freiwillige Rechteeinräumung

Allerdings muss auch hier differenziert werden. Denn gewisse Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschütztem Material müssen den sozialen Netzwerken zwangsläufig eingeräumt werden, damit diese ihren Dienst überhaupt erbringen können.

Dazu gehören primär das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Vervielfältigungsrecht. Lediglich durch das Einräumen dieser Rechte sind die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte sowie eine Verbreitung derselben durch Sharing-Funktionen mit dem Urheberrecht vereinbar.

Auch die Tatsache, dass sich beispielsweise Facebook eine weltweite Lizenz einräumt, ist nicht ungewöhnlich. Schließlich können öffentlich auf Facebook geteilte Bilder von Nutzern aus der ganzen Welt betrachtet werden. Würde Facebook nur eine auf Deutschland beschränkte Lizenz eingeräumt, müsste das Netzwerk dafür sorgen, dass die Bilder für Nutzer mit ausländischen IP-Adressen nicht sichtbar sind. Das entspricht weder dem Sinn eines sozialen Netzwerks noch dem Willen der Nutzer. Dafür verdeutlicht das Beispiel sehr gut, dass zahlreiche vermeintlich „enteignende“ Klauseln in Online-AGB lediglich die rechtlichen und technischen Anforderungen des Internets widerspiegeln.

Schlussendlich kann jeder Nutzer selber entscheiden, ob er seine Bilder oder Videos auf sozialen Netzwerken teilt. Wenn er sich dafür entscheidet, muss er sich darüber bewusst sein, dass diese Inhalte von anderen Nutzern weiterverbreitet werden können.

Rechtliche Grenzüberschreitung bei den Nutzungsrechten

Mitunter finden sich in den AGB sozialer Netzwerke auch sehr viel weiterreichende Einräumungen von Nutzungsrechten. Denkbar sind hier beispielsweise Klauseln, in denen die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte für eine kommerzielle Nutzung und eine Unterlizenzierung an beliebige Dritte geregelt wird. Das soziale Netzwerk wäre in diesem Fall befugt, die Nutzungsrechte an den Bildern seiner Nutzer gegen ein Entgelt auch anderen Unternehmen einzuräumen.

Im Jahr 2013 wurden auf Facebook mehr als 340 Millionen Fotos pro Tag hochgeladen. Damit dürfte Facebook eine der größten Bilderdatenbanken der Welt sein, was sich wiederum wirtschaftlich nutzen ließe.

Selbstverständlich ist der Verkauf dieser Bilder rechtlich nicht zulässig. Eine entsprechende Klausel in den Facebook-AGB könnte bereits überraschend sein. Schließlich rechnet ja niemand damit, die eigenen Fotos im Werbeprospekt eines Supermarkts abgedruckt zu sehen. Auf jeden Fall stellt eine derartige Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer dar: Auch wenn der Nutzer seine Fotos kommerzialisieren möchte, sollte er doch selbst daran verdienen.

Handyverbot am Arbeitsplatz - ist das rechtens?

Nutzerdaten sind wertvoll: Die Datenkraken im Internet

Das zweite große Thema im Online-AGB-Recht ist der Datenschutz. Während sich zumindest die großen Internetdienste-Anbieter im Urheberrecht weitestgehend an das deutsche Recht angenähert haben, besteht im Bereich Datenschutz großer Nachholbedarf.

Bei jedem Registrierungsvorgang auf einer Webseite sowie bei jedem Einkauf in einem Online-Shop fallen Daten an. Viele dieser Daten sind zwingend erforderlich, damit der Plattformbetreiber überhaupt in der Lage ist, seine Dienste zu erbringen: Ohne die Angabe von Name und Anschrift beispielsweise kann Amazon ein Paket nicht ausliefern.

Anfang des Jahres änderte Facebook seine AGB. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) bemängelte insgesamt 19 Klauseln.
Anfang des Jahres änderte Facebook seine AGB. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) bemängelte insgesamt 19 Klauseln.

Problematisch wird es hingegen, wenn diese Daten auch zu anderen Zwecken als dem vereinbarten Dienst verwendet werden. Mit Be-zug auf soziale Netzwerke stellt sich darüber hinaus die Frage, was mit all den zusätzlichen, persönlichen Daten geschieht.

Nutzerdaten sind wertvoll. Für die Einwilligung zur Datenerhebung muss für den Nutzer jedoch nachvollziehbar sein, wer die Daten verarbeitet und wer auf die Daten zugreifen kann.
Nutzerdaten sind wertvoll. Für die Einwilligung zur Datenerhebung muss für den Nutzer jedoch nachvollziehbar sein, wer die Daten verarbeitet und wer auf die Daten zugreifen kann.

Nutzerdaten sind wertvoll, insbesondere für Marketing-und Marktforschungsunternehmen. Abgesehen von der Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung von Nutzerdaten bestehen darüber hinaus Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Datenbestände. Das deutsche Datenschutzrecht ist sehr streng. Die Datenerhebung setzt eine Einwilligung des Nutzers voraus und die Daten selbst müssen vor dem Zugriff unbefugter Dritter ordnungsgemäß geschützt werden. Die Weitergabe der Daten darf ebenfalls nicht ohne die Zustimmung des Nutzers geschehen.