Rechtsfalle

AGB´s im Internet: Was sind die rechtlichen Folgen?

Unwirksame Klauseln fliegen raus, der restliche Vertrag gilt

Das wirft die Frage auf, was mit unwirksamen Klauseln passiert. Im Regelfall sind nur einzelne Klauseln unwirksam – wenn dadurch der gesamte Vertrag unwirksam würde, wäre keiner Vertragspartei geholfen. Schließlich ist der Kunde häufig mit dem Rest des Vertrags und den erbrachten Leistungen zufrieden.

Deshalb beeinflussen einzelne unwirksame Klauseln natürlich nicht den ganzen Vertrag. Der Vertrag besteht auch weiterhin fort, lediglich die unwirksamen Klauseln werden gestrichen. Die unwirksamen Teile des Vertrags werden so weit entfernt, wie der Rest des Vertrags noch Sinn ergibt.

Die so entstehenden Lücken werden durch die allgemeinen Gesetze gefüllt. Im Falle der unwirksamen Schriftformklausel würde diese entsprechend den Umständen entweder durch ein mündliches Kündigungsrecht oder die Möglichkeit der Kündigung per E-Mail ersetzt.

Deutsches Recht im Internet gilt auch für ausländische Firmen

Wie AGB geprüft werden, ist somit klar. Der ganze Aufwand wäre jedoch vergebens, wenn deutsches Recht auf Verträge im Internet überhaupt nicht anwendbar ist.

Selbstverständlich gibt es ebenfalls deutsche Internetdienste-Anbieter. Allerdings hat der Großteil der populären sozialen Netzwerke sowie Online-Shops seinen Sitz im Ausland, und zwar vorwiegend in den USA. Dort unterliegen AGB einem anderen Prüfungsmaßstab, zumal sich das US-amerikanische Recht vom deutschen Recht bedeutend unterscheidet.

Grundsätzlich können die Vertragsparteien selbst über das anzuwendende Recht entscheiden. Eine Ausnahme gilt für Verbraucherverträge, da ansonsten starke Verbraucherrechte wie das deutsche oder allgemein das europäische jederzeit durch eine entsprechende Rechtswahl ausgeschlossen werden könnten.

Wenn also ein Unternehmer seinen Dienst an deutsche Verbraucher richtet, so ist deutsches Recht anwendbar.

Im Verhältnis zwischen Internetdienste-Anbietern und Internetnutzern ist dies regelmäßig der Fall. Dass sich die angebotenen Dienste auch an deutsche Nutzer richten, ergibt sich bereits aus der Übersetzung von Webseiten ins Deutsche oder der Möglichkeit, bei der Registrierung auf einer Online-Plattform „deutsch“ als Nationalität auszuwählen.

Auch wenn viele US-amerikanische Konzerne das gern anders sehen, müssen sich ihre AGB an deutschem Recht messen lassen.

Der nie endende Streit um das Urheberrecht

Vor diesem Hintergrund können einige der typischen Klauseln in Online-AGB näher betrachtet werden. Ein immer wieder aufkommendes Thema sind Vereinbarungen zur Einräumung von Nutzungsrechten an Bildern, Videos, Texten und anderen Inhalten.

So finden sich in den AGB sozialer Netzwerke teilweise Klauseln, in denen eine umfangreiche Einräumung von Nutzungsrechten an den vom Nutzer hochgeladenen Medieninhalten geregelt wird. Das kann in verschiedener Hinsicht problematisch sein.

An den meisten auf sozialen Netzwerken geteilten Inhalten bestehen Urheberrechte. Der Urheber hat dadurch also das Recht zu entscheiden, wann, unter welchen Umständen und an wen diese Inhalte veröffentlicht und verbreitet werden dürfen. Dann erscheint es ungerecht, diese Rechte durch das bloße Hochladen eines Fotos an den Betreiber des sozialen Netzwerks zu verlieren.