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Wie legal sind WLAN-Hotspots in Deutschland?

Das eigene Drahtlosnetzwerk mit anderen zu teilen, bringt mobilen Surfern viele Vorteile. Wir zeigen hier, welche Möglichkeiten es gibt und wie die neueste Rechtslage in Sachen Störerhaftung ist.

In Zeiten von Volumen-Datentarifen, in denen Provider resolut nach verbrauchten Datenkontingenten die Surfgeschwindigkeit drosseln, sind kostenlose WLAN-Hotspots fast schon Balsam für Mobilnutzer. Doch mit der zunehmenden Verbreitung dieser Freifunk-Oasen spitzt sich auch die Gesetzeslage unangenehm zu, Stichwort Störerhaftung. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten, Ihr drahtloses Netzwerk mit anderen zu teilen und klären über den Status Quo der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland auf.

Deutschland, die Hotspot-Wüste

In Deutschland kommen auf v10.000 Einwohner kommen gerade einmal 1,87 Hotspots.
In Deutschland kommen auf v10.000 Einwohner kommen gerade einmal 1,87 Hotspots.

Leider ganz zu Recht muss sich Deutschland als „Hotspot-Wüste“ bezeichnen lassen. Denn im internationalen Vergleich hängt die Bundesrepublik deutlich hinterher, wie der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco e.V.) in einer Studie aus dem vierten Quartal 2014 beweist: Hierzulande stehen 15.108 frei zugängliche Hotspots zur Verfügung, was 1,87 Hotspots pro 10.000 Einwohner macht. Spitzenreiter sind Südkorea und England, die weit über 180.000 Gratis-Drahtlosnetzwerke im Land haben, was in Abhängigkeit zur Bevölkerung 37,35 respektive 28,67 Hotspots pro 10 000 Einwohner ergibt. Fairerweise soll aber auch erwähnt sein, dass unsere schwedischen Nachbarn in Sachen Freifunk noch weniger als wir in petto haben mit über 9.500 Hotspots – allerdings stehen aufgrund der geringeren Einwohnerzahl 9,94 Gratis-Zugänge pro 10.000 Bürger zur Verfügung.

Des Weiteren ist im Ausland auch der Zugang zu diesen Netzwerken möglichst einfach gehalten und setzt in der Regel nicht einmal eine Registrierung voraus. Hierzulande fast undenkbar, da die WLANs meist verschlüsselt sind und auch bei Gratis-Nutzung eine Registrierung voraussetzen. Doch trotz Anstrengungen zur Popularisierung von Hotspots verhindert die aktuelle Rechtsunsicherheit eine weitere Verbreitung von kostenfreien Hotspots. Anbieter und Betreiber sind sich schlussendlich nicht sicher, ob sie nun für eventuelle Straftaten der eingeloggten Nutzer haften müssen – oder nicht. Dieses Problem ist auch der Bundesregierung bekannt, weshalb das Abmildern der Störerhaftung auch Teil der Koalitionsvereinbarung aus dem Jahre 2013 ist. Übrigens ist diese Art der Haftung in anderen Ländern nicht bekannt.

WLAN-Hotspot-Betreiber haften für Dritte – oder nicht?

Der Bundesgerichtshof hat die Störerhaftung im Jahre 2004 folgendermaßen definiert: Störer ist derjenige, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt, und er kann daher als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH I ZR 304/01; Seite 18). Im Klartext heißt das also, dass der Anbieter eines frei zugänglichen WLANs für Straftaten haftet, die unbekannte Dritte in seinem Netzwerk begehen. Dazu zählt zum Beispiel der illegale Download von urheberrechtlich geschützter Musik. Der Grund: Der Betreiber hat dem Täter die Infrastruktur, also in diesem Fall den Internetanschluss, bereitgestellt.

Im gleichen Urteil auf Seite 19 schränkt der BGH die Haftung jedoch wieder etwas ein: „Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist“. Und genau hier gibt es bereits die ersten Unsicherheiten, denn die Prüfpflichten sind nicht näher beschrieben. Reicht es nun aus, dass sich der WLAN-Nutzer vorab mit seinen Daten anmeldet? Oder müssen die Betreiber noch einen Schritt weiter gehen und das Surfverhalten protokollieren und speichern? Endgültig und rechtskräftig ist hier noch keine Entscheidung vorhanden. Diese Unwissenheit, um nicht in Rahmen der Störerhaftung rechtlich belangt zu werden, verhindert in den meisten Fällen die Verbreitung von Gratis-WLAN.