Die wichtigsten Rechtsfragen

Urheberrechtsverletzungen im Internet und die Konsequenzen

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Was bedeutet es, wenn eine Unterlassungserklärung "strafbewehrt" ist?

Unterlassungserklärung: Mit ihr versichert der Unterzeichner das beklagte Verhalten in Zukunft zu unterlassen
Unterlassungserklärung: Mit ihr versichert der Unterzeichner das beklagte Verhalten in Zukunft zu unterlassen
Foto:

Unterlassungserklärungen haben den Zweck sicherzustellen, dass zukünftig keine weiteren Verletzungshandlungen, wie z.B. illegale Downloads, mehr stattfinden. Verpflichtet sich jemand nur dazu, künftig keine Musik mehr vom Künstler ABC oder XYZ mehr herunterzuladen, so wird eigentlich nur das versichert, was ohnehin schon Recht ist. Um einer Wiederholungsgefahr wirksam entgegenzuwirken, wird daher eine Vertragsstrafe festgelegt. Eine Unterlassungserklärung mit einer solchen Vertragsstrafen-Vereinbarung wird "strafbewehrt" genannt.

Wenn ich erstmals eine Abmahnung bekomme, muss ich dann schon die Vertragsstrafe zahlen?

Nein. Die Vertragsstrafe heißt eben "Vertrags"-Strafe, weil sie zwischen den Parteien vereinbart wird und zwar für den Falle eines (erneuten) Verstoßes gegen die festgelegten Bedingungen. Daher wird die Vertragsstrafe erst beim erneuten Verstoß fällig.

Wenn ein Strafverfahren gegen mich angestrengt wird, weil ich urheberrechtlich geschützte Dateien illegal heruntergeladen habe, muss ich dann mit einer Hausdurchsuchung rechnen?

Vereinzelte Durchsuchungen hat es zwar gegeben. Im Regelfall werden diese jedoch nicht durchgeführt. Im Übrigen werden die meisten strafrechtlichen (nicht zivilrechtlichen!) Verfahren ohnehin eingestellt.

Weitere Informationen finden sie auch in den beiden Blogs des Autors zum Thema "Abmahnungen" unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .

Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover.

Kontakt: Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de

Dieser Artikel basiert auf einem Beitrag unserer Schwesterpublikation ChannelPartner. (fho/mec)