Die wichtigsten Rechtsfragen

Urheberrechtsverletzungen im Internet und die Konsequenzen

Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

Ein Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen den Internet-Provider setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Wann bedeutet das?

Das gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung ist nicht mit kommerziellen Absichten des Rechtsverletzers zu verwechseln. Laut § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich das gewerbliche Ausmaß aus der Anzahl der Rechtsverletzungen sowie aus der Schwere der Rechtsverletzung des Täters ergeben. Werden also zahlreiche Up- oder Downloads vorgenommen oder entsteht dem Rechteinhaber ein erheblicher Schaden, kann ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden.

Vorsicht: Ein gewerbliches Ausmaß kann vor Gericht bereits erkannt werden, wenn auch nur ein aktuelles urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen wurde.
Vorsicht: Ein gewerbliches Ausmaß kann vor Gericht bereits erkannt werden, wenn auch nur ein aktuelles urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen wurde.
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Die Beschlussempfehlung zum Gesetz zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums geht sogar noch weiter und stellt fest, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits vorliegen kann, wenn nur eine einzelne umfangreiche Datei wie ein Film, ein Musikalbum oder ein Hörbuch vor oder kurz nach der Veröffentlichung illegal im Internet angeboten wird. (Vgl. BT-Drucksache 16/8783, S. 63). Dem hat sich ein erheblicher Teil der Rechtsprechung angeschlossen (vgl. OLG Köln MMR 2008, 830, 831- "Ganz anders"; OLG Frankfurt a.M. MMR 2009, 542).

Voraussetzung für die Auskunftspflicht des ISP ist eine offensichtliche Rechtsverletzung. Was bedeutet das?

Eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 S. 1 UrhG bedeutet, dass die tatsächlichen Umstände und die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Rechtsverletzung bereits zu einem so hohen Grad feststeht, dass eine Fehlentscheidung ausgeschlossen erscheint.

Es muss also lediglich als sicher gelten, dass eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. Es ist dabei absolut irrelevant, ob der Anschlussinhaber oder ein (unbekannter) Dritter sie verübt hat (OLG Köln MMR 2008, 830, 831- "Ganz anders"). Daher können auch Daten eines unbescholtenen Zugangsinhabers herausgegeben werden, dessen WLAN unberechtigt durch Dritte genutzt wird.