Vorsicht vor rechtlichen Stolperfallen

Steuerrechtliche Neuerungen für Online-Händler

Ausländische Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen

Bis zum Jahr 2015 kommt eine weitere Änderung auf alle Online-Händler zu, die grenzüberschreitend ausgeführte Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an EU-Verbraucher anbieten. Dies können unter anderem Lotterieannahmen, Fernwartungen, Webhosting, Datenbanken oder die Bereitstellung von Webseiten sein. "Für diese Art von Leistungen wird der anzuwendende Umsatzsteuersatz künftig nicht mehr anhand des Firmensitzes des Leistungserbringers festgelegt, sondern zielt auf den Empfängerort", erklärt Wagner. Hier kommen einige Umstellungen auf die Unternehmer zu, denn sie müssen grundsätzlich für jedes Land eine eigene Umsatzsteuer-ID beantragen. Für die Meldungen an das Finanzamt sieht die Finanzbehörde eine Vereinfachung vor, den sogenannten "Mini-One-Stop-Shop". Mit dieser "Mini-One-Stop-Shop"-Regelung können die E-Commerce-Betreiber eine einzige Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abgeben, die Finanzbehörde ordnet dann die jeweilige Umsatzsteuer entsprechend zu.

Datenschutz bei neuen Dokumentationspflichten

"Wer jetzt ins E-Commerce-Geschäft einsteigt, sollte die kommenden Neuerungen von Anfang an bedenken und seine EDV, die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweise sowie alle Schriftstücke entsprechend gestalten", rät Wagner. Doch auch, wer bereits Online-Dienstleistungen anbietet, solle sich rechtzeitig auf die Änderungen vorbereiten. Unter Umständen nehme die Umstellung der EDV auf die neuen Dokumentationspflichten einige Zeit in Anspruch, da beispielsweise der Sitz des Dienstleistungsempfängers nicht von jedem IT-System grundsätzlich erhoben werde.

"Probleme könnten hier die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die rechtlichen Hinweise bereiten, die jeder E-Commerce-Betreiber auf seiner Webseite deutlich angeben muss", warnt Wagner. Um beispielsweise den Aufenthaltsort des Leistungsempfängers eindeutig zu bestimmen, müssen Daten erhoben und gespeichert werden, was rechtlich nicht ohne weiteres erlaubt ist. Der Käufer muss auf die Erhebung und Speicherung seiner Daten ausdrücklich hingewiesen werden. "Dies geschieht am besten auf einer eigenen Seite "Datenschutz", empfiehlt Wagner. "Der Betreiber der Seite hat zudem technisch dafür Sorge zu tragen, dass die Daten erst nach der Einwilligung des Nutzers übertragen werden." Andernfalls drohen unter Umständen rechtliche Konsequenzen.

Die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schomerus & Partner aus Hamburg ist einer der führenden Anbieter von Prüfungs-, Rechtsberatungs- und Steuerberatungsdienstleistungen im norddeutschen Raum.

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