Vorsicht vor rechtlichen Stolperfallen

Steuerrechtliche Neuerungen für Online-Händler

Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht zum Jahresbeginn betreffen auch den E-Commerce-Bereich. Wir haben uns bei Dr. Mario Wagner von Schomerus & Partner erkundigt.

Seit dem 1. Januar 2014 werden die Nachweispflichten für Lieferungen ins EU-Ausland verschärft. Das betrifft auch alle Online-Händler, die Waren ins EU-Ausland liefern. Sie müssen dann nachweisen können, dass die gelieferten Waren tatsächlich an ihrem Bestimmungsort angekommen sind. Können sie dies nicht, versagt das Finanzamt unter Umständen die Steuerfreiheit und setzt für die Lieferung Umsatzsteuer fest, warnt Dr. Mario Wagner, Steuerberater und Partner der Hamburger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Schomerus & Partner. "Unternehmer sollten sich jetzt dringend für eine der möglichen Vorgehensweisen entscheiden, die entsprechenden Vordrucke erstellen und die Änderungen mit Mitarbeitern und Versanddienstleistern besprechen", rät er.

"Besonderer Handlungsbedarf besteht, wenn der Abnehmer oder Lieferant die Ware selbst über die Grenze befördert. Während zurzeit noch eine Unterschrift bei der Abholung als Nachweis genügte, muss seit 1. Januar 2014 die Ankunft der Ware im EU-Ausland durch den Empfänger bescheinigt werden", erklärt Wagner. Eine Alternative zur Gelangensbestätigung gäbe es in diesem Fall nicht. Hier sollten sich Unternehmer gründlich über die Anforderungen informieren, um keine Fehler zu riskieren.

Im Regelfall muss die Gelangensbestätigung folgende Angaben enthalten, um vom Finanzamt anerkannt zu werden: Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Angabe von Ort und Monat des Erhalts der Lieferung oder den Ort und Monat der erfolgten Beförderung, Ausstellungsdatum des Nachweisdokumentes sowie Unterschrift des Abnehmers. Die Gelangensbestätigung kann auch elektronisch sowie als monatliche oder vierteljährliche Sammelbestätigung vom Abnehmer oder eines Beauftragten an den liefernden Unternehmer übermittelt werden.

Auch andere Nachweise anerkannt

Einfacher ist es bei den weiteren gängigen Versandwegen. Hier werden auch andere Nachweise von den Finanzbehörden anerkannt und vereinfachen die Nachweispflicht. Dies können beispielsweise Frachtbriefe mit Unterschriften des Empfängers und des Absenders sein oder eine Spediteurbescheinigung, die unter anderem Monat und Ort der Übergabe enthält. Der Beleg darf vom Spediteur auch elektronisch übermittelt werden und ist ohne seine Unterschrift gültig. Wird für den Versand ein Kurierdienstleister beauftragt, genügt als Nachweis neben dem schriftlichen oder elektronischen Auftrag das bei der Beförderung erstellte Transportprotokoll. Bei Postsendungen ist eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der Sendung nebst Zahlungsnachweis ausreichend.

Aber: "Jedes Nachweisdokument erfordert unterschiedliche Angaben, über die sich die Unternehmer rechtzeitig informieren sollten", empfiehlt Wagner. Um den Umstellungsprozess möglichst überschaubar zu gestalten, rät der Steuerberater zu einem einheitlichen Vorgehen im gesamten Unternehmen, das mit allen Beteiligten ausführlich besprochen wird. Vordrucke, die von allen Mitarbeitern genutzt werden und die alle geforderten Angaben erhalten, sollten rechtzeitig erstellt werden.