Risiko Programmierung: Wer haftet für Sicherheitslücken?

Haftungsausschlüsse in Verträgen

Aus Sicht des Anbieters und Auftragnehmers sollte eine Haftung insbesondere durch eine genaue Beschreibung des Fehlerbegriffs in den Verträgen reduziert werden. Ein Fehler ist eine für Käufer nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Kaufsache. Die Definition der Soll- Beschaffenheit richtet sich vorrangig nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Soweit Verträge oder Vertragsregelungen gegenüber Kunden häufiger genutzt werden, fallen diese unter die gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, sind Haftungsausschlüsse für Sicherheitslücken nur in sehr engen Grenzen möglich. In individuell ausgehandelten Verträgen sind dagegen die Spielräume größer.

Zusammenfassend ist einem Auftragnehmer und Programmierer zu empfehlen, insbesondere Wert auf die vertraglichen Festlegungen zur Fehlerdefinition zu legen. Daneben sollten die Möglichkeiten der vertraglichen Haftungsreduzierungen genutzt werden. (ala)

Über den Autor: Thomas Feil arbeitet seit 1994 als Jurist und ist in Hannover mit den Schwerpunkten EDV-Recht, Internet-Recht und gewerblicher Rechtsschutz tätig. Er berät unter anderem das Bundesinnenministerium und die Akcent AG. Kontakt und Infos: www.recht-freundlich.de, feil@recht-freundlich.de