Internet Underground

Rechtliche Aspekte zu Pranger-Sites

Das Internet setzt das allgemeine Strafrecht keineswegs außer Kraft. Es gelten vielmehr die Bestimmungen der §§ 185 bis 194 Strafgesetzbuch, die Beleidigung oder Verleumdung einer anderen Person in der Öffentlichkeit unter Strafe stellen. Als Opfer einer solchen Hass-Seite kann man Strafanzeige stellen sowie Unterlassung und Schmerzensgeld verlangen. Aber um die Seite möglichst schnell aus dem Netz zu bekommen, sollte man sich zunächst an den Provider wenden und ihn bitten, die betreffenden Seiten vom Netz zu nehmen, da sich auf seinem Server strafrechtlich verbotenes, da Sie beleidigendes Material befindet. Durch dieses Vorgehen erreichen Sie meist schneller etwas, als wenn Sie sich auf einen Rechtsstreit mit dem Homepagebesitzer einlassen, der Sie an den Pranger gestellt hat.

Aber nicht nur dies: Wer als Angestellter einer Firma über diese im Internet herzieht, etwa weil er sich mal wieder über den Chef aufgeregt hat, so ist dies jedenfalls ein Grund zur Abmahnung, eventuell auch ein Grund zur fristlosen Kündigung. Als Angestellter unterliegen Sie einem Gebot der Zurückhaltung, was Äußerungen über Ihre Firma in der Öffentlichkeit anbelangt. Es mag Gründe geben, etwa im Rahmen einer Position als Betriebsratsmitglied, sich kritisch über seine Firma zu äußern, aber dies muss immer mit gebotener Sachlichkeit und Zurückhaltung geschehen.