Webseiten-Besitzer aufgepasst

Fehlerhafte Datenschutzerklärung § 13 TMG auf der Homepage - Abmahnfalle

Problem: Aufklären über etwas, das man selbst nicht weiß?

Im konkreten Fall vor dem OLG Hamburg hatte ein Seitenbetreiber Social Plug-Ins verwendet, in der Datenschutzerklärung wurde aber nicht ausdrücklich auf diese Plug Ins hingewiesen und auch nicht darauf, dass und welche Daten für welchen Zweck von ihnen gesammelt, gespeichert und eventuell weitergegeben werden. Darin sahen die Richter den Verstoß gegen § 13 TMG.

Genau das stellt Seitenbetreiber aber ab sofort vor ein nahezu unlösbares Problem, auch wenn er an die Aufklärung grundsätzlich denkt: Im Zweifel weiß das der Seitenbetreiber - gerade im Falle von Facebook - selbst nicht genau, wann der Like-Button Daten sammelt, welche Daten er sammelt und an wen diese Daten übermittelt werden. Wie also darüber wirksam aufklären? Damit werden Social Plug-Ins aktuell zu einem rechtlichen Risiko, das für die Zukunft derzeit wettbewerbsrechtlich nur schwer kalkulierbar ist, da das Urteil aus Hamburg einen Einzelfall betrifft und weitere Tendenzen derzeit schwer absehbar sind.

Weitreichende Entscheidung: Es besteht Handlungsbedarf!

Anzumerken ist aber, dass die Hamburger Richter eine gut nachvollziehbare Entscheidung getroffen haben und deswegen sehr wohl die Möglichkeit besteht, dass sich diese Ansicht langfristig in der Rechtsprechung etabliert.

In jedem Falle handelt es sich um ein Urteil, das weitreichende Folgen haben dürfte, wenn es sich herumgesprochen hat: Denn das Urteil aus Hamburg bezieht sich zwar nur auf die Einbindung von Social Plug-Ins, ist aber eben nicht darauf beschränkt: Denn von Mitbewerbern – wie das Gesetz Konkurrenten nennt – können nach diesem Urteil wohl auch andere Fehler in der Datenschutzerklärung abgemahnt werden.

Wer eine Website betreibt, sollte also unbedingt prüfen, ob denn die Anforderungen, die § 13 TMG an eine Website stellt erfüllt sind. Das beginnt mit der Prüfung, ob man überhaupt eine Datenschutzerklärung auf der Seite integriert hat. Wenn man eine Datenschutzerklärung hat ist es derzeit mehr als geboten diese Erklärung zu überprüfen beziehungsweise prüfen zu lassen, ob die Datenschutzerklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht: Denn auch auf Tracking Tools und den Einsatz von Cookies muss hingewiesen werden, ebenso auf die Möglichkeit, erteilte Einwilligungen widerrufen zu können etc. Und last but not least darf eben der Hinweis auf die Verwendung von Social Plug-Ins nicht fehlen.