Webseiten-Besitzer aufgepasst

Fehlerhafte Datenschutzerklärung § 13 TMG auf der Homepage - Abmahnfalle

Verstöße gegen § 13 TMG – bisher nur ein Datenschutzproblem

Verletzungen der Vorgaben für die Datenschutzerklärung aus § 13 TMG hatten bisher wenig praktische Relevanz: Hin und wieder wandten sich Datenschutzbehörden an Unternehmen, die fehlerhafte bzw. keine Datenschutzerklärung auf ihrer Website hatten oder öffentlichen Stellen wurde von Datenschutzbeauftragten die Einbindung von Facebook-Like-Buttons untersagt.

Denn „nur“ Verbraucher und Datenschutzbehörden konnten bisher gegen den Seitenbetreiber vorgehen und das auch nur aus dem Datenschutzrecht selbst. Mitbewerber konnten Konkurrenten wegen Verstößen gegen § 13 TMG – anders als bei § 5 TMG! – bisher nicht kostenpflichtig abmahnen. Denn die Gerichte hielten § 13 TMG bis dato nicht für eine Vorschrift, die „auch dazu bestimmt ist im Interesse der Marktteilnehmer den Markt zu regeln“ wie es der BGH für § 5 TMG entschieden hatte.

Maßgeblich dafür waren zwei Urteile aus Berlin:Sowohl das Kammergericht Berlin als auch das Landgericht Berlin hatten geurteilt, dass § 13 TMG nicht auch dazu bestimmt ist, den Wettbewerb zu schützen. Damit schlugen diese Gerichte Abmahnungen unter Konkurrenten wegen Fehlern in der Datenschutzerklärung bisher rechtlich „die Tür vor der Nase zu“.

Neu: Fehler bei der Datenschutzerklärung können abgemahnt werden!

Anders sah es nun kürzlich das OLG Hamburg[PL5] (Urteil v. 27.06.2013,Az.: 3 U 26/12): Das Gericht geht davon aus, dass § 13 TMG eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift ist und damit auch relevant für das Wettbewerbsrecht – wie eben § 5 TMG auch. Wird § 13 TMG durch eine fehlerhafte Datenschutzerklärung verletzt, kann das nach Auffassung der Hamburger Richter gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wie eine Verletzung von § 5 TMG abgemahnt werden, kostenpflichtig versteht sich.

Die Richter davon aus, dass das Sammeln von Daten ohne Hinweis darauf, dass Daten erhoben werden, welche Daten erhoben werden und an wen diese Daten zu welchem Zweck übermittelt werden, einem Unternehmer wettbewerbswidrig einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschaffen kann. Sie begründen Ihre Meinung mit einem Hinweis auf die Erwägungsgründe zu Art 10 Richtlinie 95/46/EG: Diese Erwägungsgründe machen deutlich, dass die Schaffung eines einheitlichen europäischen Datenschutzniveaus auch den Wettbewerb unter Mitbewerbern schützen soll und zwar dadurch, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer bezüglich Datenerhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gelten. Dass die Hamburger Richter diese Erwägung jetzt auch auf den nationalen Wettbewerb übertragen haben erscheint nur folgerichtig.