eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil III

Thema Nr. 6: Laufen eBay-Auktionen rechtlich immer reibungslos ab?

Stellt die Betätigung der Option "Sofort-Kaufen" tatsächlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar?

Antwort: Ja. Dies ergibt sich bereits aus den eBay-AGB. Unter § 11 Nr. 1 heißt es dort:

"Mitglieder können Angebote unter bestimmten Voraussetzungen als Sofort-Kaufen-Artikel (Festpreisartikel) einstellen. Diese können von Mitgliedern unmittelbar zu dem angegebenen Preis erworben werden. Es handelt sich hierbei nicht um ein Angebot im eBay-Auktionsformat. Durch die Nutzung des Sofort-Kaufen-Formats (Festpreisformats) kommt es unmittelbar zum Vertragsschluss. Mit der Einstellung eines Sofort-Kaufen-Artikels (Festpreisartikel) gibt das Mitglied ein verbindliches Angebot zum Kauf dieses Artikels zu einem Festpreis an den Interessenten ab, ... . Ein Vertragsschluss über den Erwerb des Artikels kommt zustande, sobald ein Mitglied die in dem Angebot enthaltenen Bedingungen erfüllt, die Schaltfläche Sofort-Kaufen anklickt und den Vorgang mit seinem Passwort bestätigt."

- Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass einem die AGB nicht zur Verfügung gestellt worden und damit unbekannt gewesen seien. Dies schon aus dem Grund, da vor Nutzung der eBay-Teledienste die Zustimmung zu den eBay-AGB zwingend erklärt werden muss.

- Auch steht der Annahme eines verbindlichen Angebotes nicht entgegen, dass die AGB eBay unmittelbare Wirkung nur im Verhältnis zwischen eBay und Kläger, nicht jedoch im Verhältnis der Parteien untereinander haben. Im Verhältnis der Parteien zueinander, sog. Marktverhältnis, werden die AGB eBay zwar nur von eBay als Plattformbetreiber vorgeschlagen, d. h. von keiner der Parteien im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gestellt. Allerdings sind die eBay-AGB als Auslegungsgrundlage heranzuziehen. Erklärungen von Internet-Auktionshaus-Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion ausgelegt werden (grundlegend BGH im sog. ricardo.de-Urteil).