eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil III

Genügt es, wenn eine Widerrufsbelehrung nur auf der jeweiligen eBay-Shopseite des Anbieters und dort unter dem Link "Shop-Bedingungen" platziert ist?

Antwort: Zumindest nach dem LG Traunstein hat man damit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. So reiche es aus, dass "die vom Gesetz geforderten Pflichtangaben durch einen Link zugänglich und ohne weiteres erkennbar gemacht werden." Schließlich könne "ein Verbraucher diese Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, nur weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind." Ließe sich daher durch einen einzigen Mausklick auf den Link "Shop-Bedingungen" die Hinweise zum Widerrufsrecht unter der Überschrift "Lieferbdingungen" finden, genüge diese Gestaltung den Anforderungen des § 312 c BGB in Verbindung mit § 1 BGB-Info-VO. vgl.: Urteil des LG Traunstein vom 18.05.2005, Az. 1 HK 5016/04

Was ist zu beachten, wenn man den über eBay getätigten Kaufvertrag anfechten möchte?

Antwort: Im Grunde genommen drei Dinge:

- Oftmals wird es "bequemere" Möglichkeiten als die Anfechtung geben, sich von einem über eBay geschlossenen Kaufvertrag wieder zu lösen. Zu nennen wäre insoweit etwa das Widerrufsrecht, welches jedem eBay Käufer (als Verbraucher) für den Fall zusteht, dass der Verkäufer ein "Unternehmer" i.S.d. § 14 BGB ist.

- eine Anfechtung unterliegt Fristen und ist in der Regel "unverzüglich" zu erklären.

Beispiel: Das LG Bonn hatte sich mit einem ebay-Fall zu beschäftigen, wonach ein eBay-Händler Briefmarken des Deutschen Reichs in der Qualitätsstufe 2 (Postfrisch mit Originalgummi") ab 630,00 Euro angeboten hatte. Nach Auktionsschluß bat der Meistbietende um Übersendung und Bestätigung der Qualität. Der Händler teilte ihm daraufhin mit, dass die Briefmarken nur die schlechtere Qualitätsstufe 3 (postfrisch mit Falzrest) hätten. Dies ergebe sich schon anhand des niedrigen Preises. Im Zuge einiger darauf folgender Schriftwechsel gerieten die Parteien aneinander, weil der Zustand der Briefmarken mit Hilfe einer in den Fachkreisen üblichen Abkürzung falsch beschrieben worden war. Der Händler erklärte daraufhin nach ca. drei Wochen die Anfechtung des Vertrages wegen eines Irrtums. Vor Gericht unterlag der Händler. Zwar war die Annahme einer Anfechtung wegen Irrtums durchaus denkbar. Allerdings muss eine Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich erklärt worden sein. "Unverzüglich" bedeutet in diesem Fall "ohne schuldhaftes Verzögern" - demnach muss gleich nach der "Irrtumsentdeckung" die Anfechtung erklärt werden (§ 121 BGB). Im vorliegenden Fall schied jedoch eine Anfechtung aus, da sie mit 3 Wochen Verspätung abgegeben worden war und in dem Sinne nicht mehr als "unverzüglich" eingestuft werden konnte. Vgl. dazu Urteil des LG Bonn vom 08.03.2005, Az. 2 O 455/04.

Eine Anfechtung bedarf (neben der fristgerechten Anfechtungserklärung, s.o.) auch eines Anfechtungsgrunds. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei Abgabe des Gebotes ein Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache bestand.