Mehr als nur eine Formalie oder Gefälligkeit

Die Haftung des Admin-C bei Domainregistrierungen

Haftungsfalle Admin-C-Eigenschaft

Insbesondere durch die weitgehende Annahme der so genannten Störerhaftung haben Admin-C ein erhebliches Problem. Durchaus nicht unüblich ist es, dass ein Arbeitnehmer oder ein sonst eher Unbeteiligter sich für den Admin-C "hergibt". Ein Haftungsausschluss aufgrund beispielsweise einer untergeordneten Stellung im Unternehmen wird jedoch durch die Rechtssprechung abgelehnt. Vorsichtig sein sollte man insbesondere dann, wenn man für einen Domaininhaber als Admin-C fungiert, der seinen Sitz im Ausland. Ob dem Admin-C bekannt ist, in welcher Haftungsfalle er sich mit seiner Eintragung bei der DENIC begibt, ist im Übrigen unerheblich.

Um zumindest nicht auf den Kosten eines Prozesses sitzen zu bleiben, bietet es sich an, eine entsprechende Haftungsfreistellungsvereinbarung zwischen Admin-C und Domaininhaber zu schließen mit dem Inhalt, dass der Domaininhaber den Admin-C von Ansprüchen bei rechtlichen Verfahren freistellt. Eine rechtliche Auseinandersetzung bleibt dem Admin-C hierdurch zwar nicht erspart, er braucht jedoch nicht zu fürchten, auf Anwalts- und Gerichtkosten sitzen zu bleiben. Diese Kosten hätte bei einer entsprechenden Vereinbarung der Domaininhaber zu tragen.

Diesen Beitrag haben wir von unserer Schwesterpublikation ComputerPartner, der Fachzeitschrift für den IT-Handel, übernommen.

Der Autor

Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt für die Kanzlei Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 03814901751, Fax: 03814901753.

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