Was Online-Händler beachten müssen

Das Impressum im Internet, Teil 2

Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStID) / Wirtschafts-Identifikationsnummer

Sofern der Anbieter über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die sogenannte Umsatzsteuer-ID oder UStID, verfügt, so ist auch diese im Rahmen des Impressums anzugeben. Gleiches gilt, natürlich ebenfalls nur soweit vorhanden, für die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Achtung: Diese Nummern – egal ob UStID oder Wirtschafts-ID - müssen freilich nur genannt werden, wenn diese dem Anbieter tatsächlich durch die zuständige Behörde verliehen worden sind. Ist dies nicht der Fall, können Angaben hierzu logischer Weise unterbleiben. Auf Angaben wie "UStID: Wird in Kürze beantragt." oder "UStID nicht vorhanden" sollte in diesem Falle verzichtet werden.

Die UStID, die ausschließlich vom Bundesamt für Finanzen vergeben wird, darf in diesem Zusammenhang nicht mit der Steuernummer des Anbieters verwechselt werden, die vom zuständigen Finanzamt vergeben wird. Entgegen einer häufigen Beobachtung in der Praxis ist deshalb keinesfalls die Steuernummer des zuständigen Finanzamtes anzugeben. Schon aus Sicherheitsgründen sollte auf die Veröffentlichung der Steuernummer im Rahmen eines Impressums dringend verzichtet werden!

Gesellschaften in Abwicklung oder Liquidation

Befindet sich die Gesellschaft (GmbH, AG, KGaA) des Anbieters in Abwicklung oder Liquidation, so sind die entsprechenden Angaben hierüber zu machen.

Zu beachten ist letztlich, dass das Impressum in allen Sprachen abgefasst sein muss, die auch auf der Internetseite angeboten werden. Richtet sich der Internetauftritt beispielsweise an deutsch- und englischsprachige Nutzer, so muss das Impressum ebenfalls in deutscher und englischer Sprache dargestellt werden. (oe)

BITTE BEACHTEN SIE: Aufgrund des Umfangs müssen weitergehende Informationspflichten, bspw. solche nach § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV), unberücksichtigt bleiben.

Lesen Sie auch: Das Impressum im Internet, Teil 1