Was Online-Händler beachten müssen

Das Impressum im Internet, Teil 2

Aufsichtsbehörde

Sodann fordert der Gesetzgeber, dass der Anbieter Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen muss, sofern der angebotene Dienst der behördlichen Zulassung bedarf. Hierbei wird oft übersehen, dass dies selbst dann gilt, wenn für die angebotene Tätigkeit eine bloße gewerbliche Erlaubnis vorausgesetzt wird. Damit müssen also insbesondere Rechtsanwälte, Ärzte und Makler aber auch Gastronomiebetriebe (Restaurants) und Spielhallenbetreiber entsprechende Angaben machen. Konkret angegeben werden muss die Aufsichtsbehörde, wobei darauf zu achten ist, dass dies nicht zwangsläufig auch die Zulassungsbehörde sein muss. Gibt es sowohl eine Zulassungsbehörde als auch eine Aufsichtsbehörde, ist nur die Aufsichtsbehörde anzugeben. Bei Internetauftritten von Schulen und Universitäten sind beispielsweise die mit der Fachaufsicht betrauten Ministerien zu nennen. Ratsam ist es in diesem Falle, neben dem Namen und Anschrift der Aufsichtsbehörde auch deren Internetauftritt als Link zu nennen.

Angaben zur Registereintragung

Ferner sind Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister anzugeben - natürlich nur, soweit eine Registereintragung überhaupt besteht. Hierzu gehört auch die Angabe der entsprechenden Registernummer.

Daran, dass die Angaben auch für ausländische Gesellschaften, die in ein ausländisches Handelsregister eingetragen sind, gelten, darf auch an dieser Stelle nochmals erinnert werden. So müssen insbesondere im Impressum der Internetseite einer britischen Limited Angaben zur deutschen Zweigstelle sowie zum britischen Handelsregister nebst der dortigen Registernummer gemacht werden.

Berufsrechtliche Angaben

Soweit das Angebot von Ausübenden der sog. Freien Berufe (Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten, Stadtplaner, Hebammen, Logopäden, Steuerberater, etc.) stammt, müssen auch die gesetzliche Berufsbezeichnung, die Kammer, derer die Anbieter angehören, der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen genannt werden. Ebenfalls muss der Nutzer darauf hingewiesen werden, wie bzw. wo die berufsrechtlichen Bestimmungen abgerufen werden können. Hierbei ist ein Link auf den Internetauftritt der Kammer ausreichend, auf der die Bestimmungen abrufbar gehalten werden.

Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Angaben für alle Berufsgruppen gemacht werden müssen, von denen das Angebot stammt. Dies ist insbesondere bei gemischten Sozietäten von Bedeutung, sofern beispielsweise eine Sozietät aus Steuerberatern und Rechtsanwälten einen gemeinsamen Internetauftritt unterhält. In diesem Falle müssen also sowohl die berufsrechtlichen Angaben für Steuerberater als auch die für Rechtsanwälte vollständig gemacht werden.