BSI: Strafanzeige wegen Hackertools

Das BSI und der Hackerparagraf § 202c: Keine Strafverfolgung durch Staatsanwalt

Das Schreiben im Detail

In der fünfseitigen Begründung des Staatsanwaltes wird viel über die Strafbarkeit der Nutzung von so genannten dual-use-Programmen gesprochen. Diese Ausführungen betreffen aber nicht den Sachverhalt der Strafanzeige, da es dort um ein Hacker-Tool ging.

Die wesentliche Passage aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen des BSI lautet:

„Ob im Falle des von Ihnen erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs gegen die Verantwortlichen des BSI die objektivierte Zweckbestimmung des Programms zur Begehung von Computerstraftaten aus Sicht der Handelnden (der Betreiber der Webseite) angesichts der Verbreitetheit des Tools zum unberechtigten ‚Knacken’ von Passwörtern erfüllt ist oder ob bereits hier eine teleologische Reduktion auf der Tatbestandsseite vorzunehmen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es am Charakter des Softwarevertriebs als Vorbereitungshandlung für derartige Taten. Es liegt angesichts der Aufgabenstellung der Behörde auf der Hand, dass gewollt und intendiert die Vermeidung von Straftaten und nicht etwa deren Begehung ist. Daneben ist im Sinne eines (an sich ausreichenden) Eventualvorsatzes nicht erkennbar, dass die von Ihnen Beschuldigten eine hinreichende konkrete Vorstellung einer Straftat hätten, die durch das Überlassen der Software vorbereitet werden könnte.“