BSI: Strafanzeige wegen Hackertools

Das BSI und der Hackerparagraf § 202c: Keine Strafverfolgung durch Staatsanwalt

Die Staatsanwaltschaft Bonn will die Strafanzeige gegen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wegen des Verstoßes gegen den Hackerparagraph § 202c nicht weiter verfolgen. TecChannel wollte mit der Klage für mehr Rechtssicherheit nach Inkrafttreten der umstrittenen Gesetzesänderung sorgen.

Mit Schreiben vom 08.10.2007, das bei TecChannel am 24.10.2007 (Poststempel 22.10.2007) eingegangen ist, verneint die Staatsanwaltschaft Bonn, dass mit der Veröffentlichung eines direkten Links zum Hersteller der Software „John the Ripper“ der Straftatbestand des § 202 c des Strafgesetzbuches verwirklicht wurde.

Hintergrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft war eine Strafanzeige der Redaktion TecChannel gegen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vom 14.09.2007. Die Redaktion kritisiert, dass über die Internetseite des BSI auf diese Software verwiesen wird und eine abgespeckte Version des Passwort-Crackers zur Verfügung gestellt wurde.