Herbst und Winter = Erkältungszeit

Arbeitsrechtliche Aspekte der Grippezeit

Belegschaftsimpfung + Mitbestimmung des Betriebsrats

Eine angeordnete Schutzimpfung von Teilen oder der gesamten Belegschaft ist höchstwahrscheinlich unwirksam. Denn die Grippeimpfung stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer dar. Dies hätte zur Folge, dass ein Arbeitnehmer eine solche Anordnung zur Teilnahme an einer empfohlenen Grippeimpfung verweigern darf.

Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis Grippeimpfungen im Betrieb (z.B. durch den Betriebsarzt) anbietet oder die Kosten für eine Grippeimpfung der Mitarbeiter übernehmen würde.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser bei vielen der oben beschriebenen Maßnahmen mitzubestimmen. Hygienevorschriften- und sonstige Umgangsregeln der Mitarbeiter untereinander stellen sogenannte Ordnungsregeln dar. Diese sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) zwingend mitbestimmungspflichtig.

Der Arbeitgeber darf keinesfalls einseitig - ohne Zustimmung des Betriebsrates - irgendwelche Maßnahmen anordnen. Wenn ein Mitarbeiter dann dagegen verstieße, könnte dieser Verstoß nicht geahndet werden.

Kommt eine Einigung mit dem Betriebsrat nicht zu Stande, muss notfalls eine sogenannte Einigungsstelle angerufen werden.

Ausnahme: Wenn behördliche Anordnungen oder gesetzliche Bestimmungen im Hygienebereich umgesetzt werden, steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu.

In der Praxis behilft sich der betroffene Arbeitgeber häufig dadurch, dass er die ausgefallenen Stunden der erkrankten Mitarbeiter durch Mehrarbeit der gesunden Mitarbeiter ausgleichen lässt. Aber auch hier ist zu beachten, dass die Anordnung von Überstunden zwingend vom Betriebsrat abgesegnet sein muss. Einseitig, ohne den Betriebsrat, angeordnete Überstunden sind gegenüber den Arbeitnehmern unwirksam. Der Mitarbeiter braucht sie nicht zu beachten.

Görzel empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:
Rechtsanwalt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, c/o HMS Barthelmeß Görzel, Hohenstaufenring 57a, 50674 Köln, Tel.: 0221/2921920, E-Mail: goerzel@hms-bg.de, Internet: www.hms-bg.de