BildscharbV im Detail

Verordnung für Bildschirm-Arbeitsplätze

Die Anforderungen im Einzelnen

Die Einzelheiten über die an Bildschirmarbeitsplätze zu stellenden Anforderungen sind im Anhang zur Bildschirmarbeits-Verordnung geregelt. Im Anhang ist zudem die konkrete Ausgestaltung des individuellen Arbeitsplatzes beschrieben; ebenfalls in Anlehnung an den Anhang zur EG-Bildschirmrichtlinie. In insgesamt 22 Abschnitten werden für die Bereiche Bildschirmgerät und Tastatur, sonstige Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung sowie Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmitteln, konkrete Mindeststandards festgelegt, die bei der Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen zwingend zu beachten sind. Folgende Punkte sind in den Anforderungen enthalten:

  • Die Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß dargestellt werden.

  • Der Bildschirm muss leicht dreh- und neigbar sein

  • Die Tastatur muss vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein.

  • Die Arbeitsfläche muss reflexionsarm sein.

  • Es müssen verstellbare Lichtschutzvorrichtungen an den Fenstern vorhanden sein.

  • Die vorhandene Software muss benutzerfreundlich sein.

Die Verordnung regelt also nicht nur Vorgaben, die den Bildschirm selbst betreffen, sondern auch die sonstigen Gegebenheiten der Arbeitsumgebung. Vielfach übersehen wird, dass letztlich nicht nur die Hardware erfasst wird, sondern auch Anforderungen an die ergonomische Gestaltung der Software gestellt werden. Damit erfordert der regelmäßige Einsatz eines Notebooks zwingend den Einsatz einer Dockingstation mit getrenntem Bildschirm und separater Tastatur. Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber lediglich ein Notebook, das er auch zur regelmäßigen stationären Arbeit benutzen soll, hat er Anspruch auf eine solche zusätzliche Ausstattung.