Urteil: Kein Schaden durch einmalige Werbe-Mail

Die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail begründet noch keinen Schaden beim Adressaten. Mit diesem Urteil hat das Münchner Amtsgericht die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen.

Dieser hatte von einer Detektei eine Werbe-E-Mail erhalten. Der Anwalt forderte die Detektei auf, derartige Zusendungen zu unterlassen, da er seine Erlaubnis dazu nicht erteilt hatte, berichtet Computerpartner. Außerdem schickte er aufgrund der Abmahnung des rechtswidrigen Verhaltens eine Rechnung über 474,21 Euro an das Unternehmen. Die Detektei zahlte nicht und der Fall landete vor Gericht.

Der Anwalt argumentierte dort, die unerlaubte Zusendung von Werbe-E-Mails sei ein Eingriff in seinen eingerichteten Gewerbebetrieb und stelle damit eine unerlaubte Handlung dar. Das Urteil: Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität voraus. Bei einer einmaligen Zusendung kann davon keine Rede sein. Wer sich zur beruflichen Kommunikation des Mediums Internet bediene, müsse damit rechnen, dass andere Gewerbetreibende ebenfalls davon Gebrauch machen (Az. 213 C 29365/03) (uba)