Überstunden müssen nicht abgefeiert werden
Der Kläger leistete in seinem Betrieb seit Jahren monatlich im Schnitt 100 Überstunden, die jeweils bezahlt wurden. Als er seinen Job kündigte, wurde er vom Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung freigestellt und außerdem aufgefordert, die verbliebenen Überstunden abzufeiern. Der Kläger verließ daraufhin wortlos den Betrieb und verlangte anschließend die Vergütung der Überstunden.
Die Richter gaben ihm Recht, meldet ComputerPartner: Zur Zeit der Freistellung war bereits ein Anspruch auf Überstundenvergütung entstanden und fällig geworden. Dieser könne nicht durch einseitige angeordnete Arbeitsbefreiung erfüllt werden. Auch das wortlose Verlassen des Betriebs auf diese Anordnung hin durfte der Arbeitgeber nicht als Zustimmung zum Abfeiern der Überstunden verstehen. Schweigen könne im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Zustimmung gewertet werden. (ComputerPartner/mec)