RegTP: Mitnahme von Handynummer ab November

Vom 1. November 2002 an können Verbraucher ihre Mobilfunkrufnummer auch bei einem Anbieterwechsel beibehalten. Das teilte die Regulierungsbehörde mit. Die Gebühren beim Wechsel sind von der RegTP nicht geregelt. Sie können je nach Mobilfunkanbieter unterschiedlich ausfallen.

Laut RegTP-Präsident Matthias Kurth können Mobilfunkkunden, die sich auf Grund der bisher fehlenden Portabilität an ihren Anbieter gebunden sahen, jetzt günstigere Angebote wahrnehmen. Voraussetzung für die Nummernmitnahme sei der Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Mobilfunkanbieter und die Beendigung des Vertrags mit dem bisherigen Anbieter. Die Mitnahme der Rufnummer müsse dabei beim neuen Mobilfunkanbieter beauftragt werden. Die Portierung könne frühestens am Tag der Beendigung des alten Vertrags erfolgen.

Für die Nummernmitnahme könne dem Verbraucher vom "abgebenden Mobilfunkanbieter" nach § 43 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetz "nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen". Die Mobilfunkunternehmen müssen laut RegTP zunächst diese Kosten intern ermitteln und festlegen. Dabei könnten, je nach Unternehmen, auch unterschiedliche Kosten anfallen, es sei nicht zwingend, dass alle Unternehmen die gleiche Wechselgebühr verlangen würden.

Aus Verbrauchersicht bleibe abzuwarten, wie sich die Mobilfunkunternehmen beim Wechsel eines Kunden in ihren Kundengewinnungsstrategien verhalten werden, teilte die RegTP mit. Wenn beispielsweise die Wechselgebühr des alten Vertragspartners vom neuen Unternehmen durch Gutschrift ganz oder teilweise erstattet würde, entstünde dem Endkunden keine oder nur eine geringe Belastung. (uba)

tecCHANNEL Preisvergleich & Shop

Produkte

Info-Link

Handys

Preise & Händler