Online-Kauf: Weihnachtsgeschenke jetzt stressfrei umtauschen

Lange Gesichter machten auch dieses Jahr viele Deutsche bei der Bescherung. Zum Beispiel, wenn die gewünschte Digitalkamera nicht das richtige Modell war. Geschenke aus dem Online-Handel können aber besonders leicht zurückgegeben werden.

„Es gibt fast immer ein Widerrufs- oder Rückgaberecht – anders als im Ladengeschäft, wo es zumeist auf die Kulanz des Händlers ankommt.“, betont Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM). Folgendes ist dabei jedoch zu beachten:

1. Frist einhalten: Ist die Ware geliefert, bleiben meist 14 Tage zur Rückgabe – so steht es im „Fernabsatzgesetz“, das den Online-Handel regelt. In dieser Zeit darf der Besteller den Kaufvertrag widerrufen. Kommt die Ware aus anderen EU-Ländern, kann die Frist kürzer sein. Sie beträgt aber mindestens eine Woche. Grundsätzlich gilt: In Deutschland müssen Händler ihre Kunden vor der Bestellung über das Widerrufsrecht informieren. Tun sie es nicht, verlängert sich die Frist.

2. Auf Begründung verzichten: Für den Widerruf reicht es, das Präsent zurückzuschicken – ohne Begründung. Weitschweifige Erklärungen zum Sinneswandel unterm Christbaum sind unnötig.

3. Frankieren nicht vergessen: Die meisten Online-Shops verlangen, dass die Rücksendung frankiert ist. Das Porto bekommt der Absender erstattet, wenn der Artikel mehr als 40 Euro gekostet hat. Ausnahme: Ist die Ware noch nicht bezahlt, kann der Kunde auf den Rücksende-Kosten sitzen bleiben. Wenn der Shop nicht nur ein Widerrufsrecht gewährt, sondern ein explizites „Rückgaberecht“, muss er in jedem Fall die Kosten übernehmen. Unabhängig davon gilt der Tipp, nicht am Porto zu sparen: Lieber ein versichertes Paket als ein unversichertes Päckchen – so lässt sich Ärger vermeiden, falls die Sendung nicht beim Händler ankommt.

4. Schwere Waren abholen lassen: Einen großen Fernseher, ein Fahrrad oder Möbel muss niemand selbst zur Post tragen. Als Faustregel gilt: Was nicht als normales Paket kam, sondern mit der Spedition, kann der Käufer vom Händler abholen lassen. Ein Tipp: Die Abholung der Ware schriftlich verlangen – am besten per Einschreiben. So gibt es keine Missverständnisse, ob der Kunde die Widerrufsfrist eingehalten hat.

5. Kleingedrucktes lesen: In den Geschäftsbedingungen der Händler steht oft mehr als die gesetzlichen Standards. So bieten einzelne Shops auch eine unfreie Rücksendung oder kostenlose Abholung an. Andere bitten um eine kurze Benachrichtigung per Mail oder Telefon. Deshalb lohnt es sich, das Kleingedruckte in den Bestell-Unterlagen zu lesen – es muss nicht zum Nachteil der Kunden sein.

Umfassende Informationen zum Thema bietet Ihnen der tecCHANNEL-Artikel „Ihr Recht beim Online-Kauf“. Die Suchstichwörter unterhalb dieser News bringen Sie zu einer Vielzahl von Nachrichten rund um das Recht beim Online-Kauf. (mec)

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