'Neue' Pflichtangaben für geschäftliche E-Mails

2. Für wen gelten die Pflichtangaben?

Die Pflichtangaben müssen unter anderem gemacht werden von:

  • Einzelkaufleuten (§ 37a HGB)

  • Personenhandelsgesellschaften wie z.B. OHG, KG und GmbH & Co. KG (§§ 125a, 177 a HGB)

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 35a GmbHG)

  • Aktiengesellschaften (§ 80 AktG)

  • Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 PartGG, § 125a HGB)

  • Genossenschaften (§ 25a GenossenschaftsG)

Nicht betroffen sind Freiberufler, Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmer, die keine Kaufleute sind, für die sich aber ähnliche Pflichten aus anderen Vorschriften, z.B. § 15b GewO ergeben können.

Für ausländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die eine eingetragene Zweigniederlassung in Deutschland haben, gelten die Vorschriften entsprechend. Eine englische Private Companie Limited by Shares (Ltd.) ist mit einer deutschen GmbH "vergleichbar", für sie gilt § 35a Abs. 4 GmbHG.

In der juristischen Literatur streitet man außerdem darüber, ob - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - diese Pflicht auch für andere inländische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften und auch für solche Zweigniederlassungen gilt, die nicht in Deutschland eingetragen sind.