Netzbetreiber darf Gebühren für SRNs einklagen

Verweigerte ein User die Bezahlung eines Servicenummerndienstes in seiner Telefonrechnung, konnte bislang nur der Servicenummernanbieter dagegen klagen. Das hat sich gemäß einem Gerichtsurteil nun geändert, wie die TC30 Telefonservice GmbH mitteilt.

Die Berechnung der über eine Servicenummer geführten Telefongespräche erfolgt über die Telefonrechnung des Netzbetreibers. So erscheint auf dessen Abrechnung eine Auflistung aller mit einem Mehrwertdienst geführten Telefongespräche.

Service Rufnummern (SRN) lassen sich zudem leicht unterscheiden. Eine Verbindung zu einer 0800-Service Nummer ist grundsätzlich kostenlos und ein Gespräch zu einer 01805-Mehrwertnummer kostet pauschal 12 Cent. Anrufe über die Rufnummerngasse 0900 können dagegen mit Gesprächspreisen bis zu zwei Euro pro Minute berechnet werden. Eine Zwangstrennung der Gesprächsverbindung nach einer Stunde zu einer 0900-Servicenummer verhindert unverhältnismäßige Kosten für den Gebrauch von telefonischen Mehrwertdiensten. Darüber hinaus dürfen die Gesamtverbindungskosten zu 0900-Servicenummern maximal 30 Euro pro Anruf nicht überschreiten.

In seltenen Fällen könne es zu einer berechtigten Beanstandung der erhobenen Verbindungskosten kommen, so die TC30 Telefonservice GmbH. Entscheidet der Nutzer einer Servicerufnummer den strittigen Betrag nicht zu zahlen, konnte bisher nur der Service-Nummern-Anbieter die Forderung geltend machen, bzw. wenn nötig einklagen. Einem Urteil des Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Aktz.: III ZR 58/06 vom 16.11.2006) zufolge kann nun jedoch auch der Netzbetreiber die Gebühren für Mehrwertdienste am Telefon einklagen. (Detlef Scholz)

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