Wichtige Gesetze fürs Unternehmen

IT-Risiko-Management ist eine juristische Pflicht

Die Cloud als Herausforderung

Angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung ist gerade der letzte Punkt unerlässlich. Das wird am Beispiel Cloud Computing deutlich: Der physische Standort der Rechenzentren, in denen die Daten gespeichert werden, muss ermittelbar sein - gerade bei der Verarbeitung personenbezogener Daten -, da je nach Standort unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten. Es sollte geklärt sein, wer Zugriff auf die Daten erhält und wie die Rechenzentren gesichert sind. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Daten in der Cloud nach Vertragsende gelöscht werden.

Im Zweifel muss eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß den Anforderungen nach Paragraf 11 BDSG geschlossen werden, in der insbesondere ein Katalog der einzuhaltenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz definiert ist.

Bring Your Own Device

Ein weiteres Beispiel für den ständigen Anpassungsbedarf des Risiko-Managements bietet das Thema "Bring Your Own Device" (ByoD). Die Unternehmen müssen sich darüber im Klaren sein, dass auf den privaten Geräten relevante Unternehmensdaten verarbeitet werden. Vor dem Einsatz von BYOD sind daher unter anderem Regelungen zu folgenden Themen zu treffen: Der Einsatz muss datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht werden. Hierbei empfiehlt sich eine strikte Trennung von privaten und Unternehmensdaten, da Firmen grundsätzlich für dienstliche Daten, insbesondere personenbezogene Daten, die volle Verantwortung tragen. Unbedingt sollten Regelungen für den Fall des Ausscheidens aus dem Unternehmen getroffen werden. Der Einsatz muss lizenzrechtlichen Erfordernissen entsprechen. Oft ist auf den Geräten Software vorinstalliert, die ausschließlich für private Zwecke genutzt werden darf. In solchen Fällen ist eine gesonderte Lizenzvereinbarung mit dem Softwareanbieter zu schließen.

Das Arbeitsrecht ist ausreichend zu berücksichtigen. In der Regel geht es um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Paragraf 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). (qua/hal)