Punktsieg für Location based Services

Gericht verpflichtet Deutsche Telekom zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Beschluss der Bundesnetzagentur bestätigt, wonach Telekommunikationsunternehmen verpflichtet sind, konkurrierenden Anbietern von Teilnehmerverzeichnissen alle Teilnehmerdaten bereit zu stellen.

Konkret stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig in dem jetzt veröffentlichten Beschluss (BVerwG 6 C 20.08 - 28. Oktober 2009) fest, dass Telekommunikationsunternehmen verpflichtet sind, auch Mitbewerbern bei Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten alle zur Veröffentlichung vorgesehenen Teilnehmerdaten bereit zu stellen. Die Deutsche Telekom hatte gegen diesen Beschluss der Bundesnetzagentur geklagt.

Nun ist die Telekom verpflichtet, sämtliche in ihrem Konzern zur Veröffentlichung vorgesehenen Teilnehmerdaten herauszugeben - und nicht nur die von ihr selbst erhobenen Teilnehmerdaten ihrer eigenen Telefonkunden. Damit ist insbesondere eine Veröffentlichung von Teilnehmerdaten exklusiv nur in den Verzeichnissen und Auskunftsdiensten des Ex-Monopolisten aus Wettbewerbsgründen unzulässig.

Die Frage der Pflicht zur Überlassung von Daten alternativer Netzbetreiber wird das BVerwG dem Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung vorlegen. Solange ist das Verfahren ausgesetzt.

Nach Ansicht des BVerwG können nur so tragfähige Wettbewerbsstrukturen auf den Märkten für Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienstleistungen sichergestellt werden. Die von der Deutschen Telekom vorgenommenen Einschränkungen bei der Bereitstellung der Teilnehmerdaten würden dieses Ziel gefährden und sich nicht auf tragfähige Gründe stützen. Damit bestätigt das BVerwG in der Argumentation die Auslegung des deutschen Telekommunikationsgesetzes durch die Bundesnetzagentur und das Verwaltungsgericht Köln. (ala)