Heimnetz abschotten

Gast-WLAN für Bekannte und Freunde einrichten

Fritzbox: Viel Komfort für Gäste

Die Fritzbox bietet ab Fritz-OS 5.59 zusätzliche Möglichkeiten fürs Gäste-WLAN. Sie aktivieren die Funktion in der Konfigurationsoberfläche des Routers über „WLAN -> Gastzugang -> Gastzugang aktiv“. Anschließend legen Sie in diesem Menü eine SSID, eine Verschlüsselungsart und ein Passwort mit mindestens acht Stellen fest. Diese Informationen können Sie über „Info-Blatt drucken“ ausdrucken. Auf diesem Blatt sind auch die Daten für das Haupt-WLAN verzeichnet – die sollten Sie abschneiden, bevor Sie es an Besucher weiterreichen. Tablet-und Smartphone-Surfer können einfach den abgedruckten QR-Code abfotografieren, um ohne weitere Eingaben ins WLAN zu kommen. Das klappt etwa mit der kostenlosen Android-App „ Fritz!App WLAN Lab“ unter „Mehr -> QR-Scan“.

An der Fritzbox ist ein Gast-WLAN schnell eingerichtet, das vom eigenen Funknetzwerk getrennt ist. Zudem ist standardmäßig ein Portfilter aktiv, der nur Surfen und Mail zulässt.
An der Fritzbox ist ein Gast-WLAN schnell eingerichtet, das vom eigenen Funknetzwerk getrennt ist. Zudem ist standardmäßig ein Portfilter aktiv, der nur Surfen und Mail zulässt.


Da Vertrauen gut, Kontrolle aber besser ist, können Sie sich das Router-Protokoll der Fritzbox zusenden lassen, um zu sehen, wer wann wie lange im Gast-WLAN unterwegs war. Außerdem lässt sich das WLAN nach einer bestimmten Dauer abschalten oder erst, wenn es der letzte Gast verlassen hat. Standardmäßig erlaubt die Fritzbox im Gast-WLAN nur Surfen oder Mailen, alle anderen Protokolle sind gesperrt, solange Sie den Haken bei dieser Option nicht entfernen. Die Gastgeräte kommen mit den Voreinstellungen der Fritzbox nur ins Internet, können aber keinen Kontakt zueinander aufnehmen.

Störerhaftung: Anschlussinhaber stehen in der Pflicht

Aufgrund der rechtlichen Situation in Deutschland muss sich jeder gut überlegen, welche Gäste er in sein WLAN lässt. Bei Urheberrechtsverletzungen oder gar Straftaten im Internet heißt es vor Gericht meist: Im Zweifel gegen den Angeklagten – also gegen den Anschlussinhaber. Dieser ist anhand der IP-Adresse, die ein Geschädigter dem Gericht vorlegt, schnell ausgemacht.

Internet-Provider unterliegen in Deutschland seit 2008 einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch und müssen die Identität eines Kunden hinter einer IP-Adresse preisgeben. So können Rechteinhaber mit einer Liste von IP-Adressen direkt an die Provider herantreten, um dann Urheberrechtsverfahren gegen Anschlussinhaber zu eröffnen. Diese haften für den Netzwerkverkehr und können für die Gebühren einer Unterlassungserklärung und Anwaltskosten in die Pflicht genommen werden. Das gilt übrigens auch, wenn das WLAN versehentlich unzureichend geschützt oder gehackt wurde. In Juristendeutsch nennt sich dies „Störerhaftung“ und macht jeden für die Absicherung seines Internet-Zugangs selbst verantwortlich. Für das Wachstum der WLAN-Abdeckung durch Hotspots sind diese Urteile ein Problem: Wer möchte als Café-Betreiber oder öffentliche Einrichtung dieses Risiko auf sich nehmen?

Das Bundeswirtschaftsministerium hat im März 2015 einen Gesetzesvorschlag ausgearbeitet, der die Situation für private WLAN-Betreiber entschärfen will. So sollen Privatpersonen nicht mehr haften, wenn sie die Gäste in ihrem WLAN namentlich kennen. Betreiber öffentlicher Netze müssen von ihren Nutzern eine Erklärung einholen, dass diese keine Rechtsverletzungen begehen werden. Das bedeutet einigen technischen und bürokratischen Aufwand, den Branchenverbände kritisieren, aber immerhin reduziert der Gesetzesvorschlag das Haftungsrisiko für private WLAN-Betreiber. Aktuell aber gilt die bisherige Störerhaftung.

(PC-Welt/ad)