Mehr als nur eine Formalie oder Gefälligkeit

Die Haftung des Admin-C bei Domainregistrierungen

Haftung für Inhalte der Webseite

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Beschluss vom 26.09.2005 Aktenzeichen 16O718/05) wird auch eine Haftung des Admin-C für die Inhalte einer Webseite angesehen. Im vorliegenden Fall ging es um die Versendung eines Newsletters. Ebenfalls wird eine Haftung für Wettbewerbsverstöße angenommen, wie beispielsweise in einer relativ allein stehenden Entscheidung des Landgerichtes Bonn vom 23.02.2005 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Domaininhaber in diesen Fällen seinen Sitz im Ausland hatte und der Admin-C als förmlicher Zustellbevollmächtigter die einzige Person war, gegen die mit guten Erfolg überhaupt vorgegangen werden konnte.

In der Praxis ist es oft so, dass der Admin-C auch gleichzeitig als Verantwortlicher im Rahmen des Impressum benannt wird, so dass eine doppelte Haftung in Betracht kommen kann, so das das Landgericht Frankfurt.