Das BSI und § 202c: Der Hackerparagraf und das Bundesamt

Klärung dringend notwendig

Ist § 202c nur eine Sanktionsmöglichkeit für Hacker, die somit grundsätzlich auch nur diese Klientel betreffen kann, wie es das BSI interpretiert? Solange keine böse Absicht erkennbar ist oder man sich “befugt” fühlt, dann wäre man auch vor dem neuen Gesetz sicher?

Dem von § 202c Betroffenen mag angesichts der überraschend liberalen Interpretation durch ein Bundesamt vor allem ein nach Gerichtsurteilen gern zitierter Satz in den Sinn kommen: “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!” Den kann man noch ergänzen durch “Die Guten sind wir, die anderen sind die Bösen!” Und die Guten werden nicht bestraft?

Wir fordern: § 202c StGB muss geändert werden. Es muss im Gesetzestext eindeutig klargestellt werden, dass der Einsatz solcher Tools zu Sicherheitszwecken nicht strafbar ist. Auch die Verbreitung der Software unter dieser Prämisse darf nicht strafrechtlich relevant sein. Der Einsatz dieser Tools zum unbefugten Ausspähen von Daten soll und muss jedoch weiterhin unter Strafe stehen.

Wir werden Sie an dieser Stelle über den weiteren Verlauf unserer Strafanzeige gegen das BSI informieren. (mec)